Schmerzensgeld nach Klinikaufenthalt Operation an Wirbelsäule nicht zwingend: Arzt muss genau aufklären

Hamm · Jahrelange Rückenschmerzen. Und ein Patient hat die Wahl zwischen Operation und konservativer Behandlung. Der Mann wählt die Operation und danach ist alles schlimmer. Nun muss der Arzt zahlen.

 Ein Chirurg bei einer Operation an der Lendenwirbelsäule. Symbolfoto.

Ein Chirurg bei einer Operation an der Lendenwirbelsäule. Symbolfoto.

Foto: dpa/Felix Kästle

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Belegarzt zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an einen früheren Patienten verurteilt. Der Mediziner habe seine Beratungspflichten gegenüber dem Mann verletzt, hieß es zur Begründung. Er habe zu einer Operation an der Wirbelsäule geraten, obwohl diese nicht zwingend erforderlich gewesen sei, so die Richter. Wenn aber lediglich eine solche relative Indikation zur Vornahme eines operativen Eingriffs bestehe, dann müsse ein Patient dezidiert mündlich über die echte Alternative einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden.

Rückenschmerzen über Jahrzehnte

Der betroffene Patient wurde im Jahr 1951 geboren. Er litt seit Ende der 1980er Jahre an Rückenschmerzen. Im Juli 2010 ging er wegen therapieresistenter Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich in das Krankenhaus, in dem der Mediziner als Belegarzt tätig war. Nach einigen Tagen stationären Aufenthalts mit einer konservativen Behandlung führte der Arzt nach einem erstellten CT (Computertomographie) ein Aufklärungsgespräch mit dem Patienten. Darin riet er dem Mann zu einer operativen Versorgung des verengten Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule.

Nach der Operation: Probleme mit Beinen und Blase

Im August 2010 führte der Arzt den operativen Eingriff aus. Nach der Operation zeigte der Patient neurologische Ausfälle in beiden Beinen. Er war nicht mehr in der Lage, das gestreckte Bein anzuheben. Zudem zeigten sich Lähmungen beim Heben und Senken der Füße, eine Blasenstörung und eine Störung der Sexualfunktion. Zwei Nach-Operationen bewirken keine nachhaltige Verbesserung seines Gesundheitszustandes.

Bis heute keine große Verbesserung des Gesundheitszustandes

Der Patient leidet nun dauerhaft an einer chronischen teilweisen Lähmung mit Gefühlsstörungen im Bereich der Beine und Füße sowie Schmerzen im Operationsbereich. Er kann nur kurze Strecken mit Gehilfen zurücklegen und ist im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Zudem muss er mit einer dauerhaften Störung der Sexualfunktion leben und mit einer sich auf Grund der eingeschränkten Mobilität und chronischen Beschwerden entwickelnden depressiven Störung. Eine nach der Operation aufgetretene Blasenstörung hat sich zwischenzeitlich zurückgebildet.

Patient fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Betroffene fordert von dem Mediziner Schadensersatz in Höhe von 34.500 Euro und ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 200.000 Euro. Er ist der Ansicht, dass der operative Eingriff mit Behandlungs- und Aufklärungsfehlern behaftet sei. Damit hatte er vor dem Oberlandesgericht dem Grunde nach Erfolg. Mit Blick auf die Höhe seiner Forderungen war er teilweise erfolgreich. Das Gericht sprach ihm den verlangten materiellen Schadensersatz komplett zu und außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro.

Richter sehen Fehler bei Aufklärung des Patienten

Nach Feststellung der Richter hat der Arzt den Betroffenen vor dem ersten Eingriff im August 2010 unzureichend aufgeklärt. Für den operativen Eingriff habe mangels neurologischer Ausfallerscheinungen beim Patienten nur eine relative Indikation bestanden. Alternativ habe die konservative Behandlung als echte Behandlungsalternative fortgesetzt werden können. Hierüber hätte der Arzt den Mann aufklären müssen.

Aufklärung muss Risiken und Chancen verdeutlichen

Nach der Rechtsprechung sei die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gebe es aber - wie im vorliegenden Fall - mehrere Behandlungsmöglichkeiten, unter denen der Patient eine echte Wahlmöglichkeit habe, müsse ihm durch eine entsprechend vollständige Aufklärung die Entscheidung überlassen werden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko er sich einlassen wolle.

Je weniger dringlich sich der Eingriff - nach medizinischer Indikation und Heilungsaussicht - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darstelle, desto weitgehender seien Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht, so die Richter weiter. Deshalb sei bei einer nur relativ indizierten Operation regelmäßig auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder das Nichtstun geboten.

Abwägung im Einzelfall geht zu Lasten des Arztes

Fazit der Richter im konkreten Fall: Im August 2010 sei beim Betroffenen die konservative Behandlung weiterhin eine echte Behandlungsalternative zum operativen Eingriff gewesen. Zudem sei der operative Eingriff mit allgemeinen und besonderen Risiken versehen gewesen, über die der Mann ebenfalls habe aufgeklärt werden müssen. Die Beweislast dafür trage der behandelnde Arzt. Dass der Mediziner über diese Punkte hinreichend aufgeklärt habe, habe er im Prozess nicht nachweisen können.

Fehlerhafte Aufklärung macht Operation rechtswidrig

Mangels entsprechender Aufklärung sei die vom Patienten ursprünglich erteilte Einwilligung in die Operation hinfällig. Auch von einer hypothetischen Einwilligung in die Operation könne man nicht ausgehen. Damit liege im konkreten Fall ein nicht gerechtfertigter operativer Eingriff vor. Hierdurch habe der Patient eine chronische teilweise Lähmung mit erheblichen Einschränkungen seiner Mobilität, eine dauerhafte Störung seiner Sexualfunktion sowie eine sich hierdurch entwickelnde depressive Störung erlitten. Dies rechtfertige eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 75.000 Euro. Und den materiellen Schaden habe der Arzt in voller Höhe zu ersetzen (Az.: 26 U 3/14).

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