Lehrer verletzt sich bei Schneeballschlacht mit Schülern - ein Dienstunfall?

Freiburg · Pech für einen Lehrer. Bei einer Schneeballschlacht auf dem Schulhof wurde er am Auge verletzt. Jetzt muss die Justiz klären, ob das Ganze ein dienstlicher oder doch eher ein freizeitmäßiger Unfall war.


Freiburg. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass eine Verletzung, die ein Lehrer bei einer Schneeballschlacht mit Schülern auf dem Schulgelände erleidet, als Dienstunfall einzustufen ist. Deshalb müsse die öffentliche Hand für den Pädagogen in vollem Umfang Unfallfürsorge gewähren, auch wenn die Schulordnung das Werfen von Schneebällen ausdrücklich untersagt (Az.:5 K 1220/11).

Der Lehrer hatte sich laut Rechtsportal Juris von seinen Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickeln lassen und war von einem Schneeball direkt aufs Auge getroffen worden. Nach der Operation seines Auges war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben. Das Regierungspräsidium Freiburg als Schulbehörde lehnte seinen Antrag auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab. Begründung: Es fehle der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben. Er habe vielmehr den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen sogar ausdrücklich verboten gewesen sei. Er sei nicht als Lehrer im Über-Unterordnungsverhältnis gegenüber den Schülern eingeschritten, sondern habe privat als gleichgeordneter Teilnehmer an der Schneeballschlacht mit den Schülern teilgenommen und durch Missachtung des Verbots seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.
Das Verwaltungsgericht sieht das anders. Es hat das Regierungspräsidium zur Anerkennung eines Dienstunfalls verpflichtet. Begründung:

Der Unfall habe sich noch in Ausübung des Dienstes, nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet. Der Lehrer sei beim Verlassen des Unterrichtsraums auf dem Weg zum Hauptgebäude von etwa 15 Schülern seiner Klasse mit Schneeballwürfen empfangen worden. Er habe sich zunächst seine Mappe schützend vors Gesicht gehalten, habe versucht, den nahe stehenden Werfern die Schneebälle aus der Hand zu schlagen, und ihnen zugerufen, sie sollten aufhören, weil es unfair sei, wenn alle auf ihn werfen. Daraufhin sei eine allgemeine Schneeballschlacht entbrannt, bei der alle auf alle geworden hätten, woran er sich mit eigenen Würfen beteiligt habe.

Vor diesem Hintergrund sei es lebensfremd, wenn das Regierungspräsidium diesen einheitlichen Vorgang in eine noch dienstliche, rein defensive Verteidigungsphase und eine anschließende außerdienstliche, rein private aktive Teilnahme an der Schneeballschlacht aufspalte. Es sei nachvollziehbar und jedenfalls nicht unvertretbar, dass der Lehrer selbst sich als noch im Dienst betrachtet und die Schneeballschlacht nicht als Privatsache verstanden habe. Er habe plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude und für sich als Herausforderung begriffen habe. Mit einer bloßen Aufforderung aufzuhören und einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes hätte er sich vor diesem Hintergrund als Pädagoge lächerlich gemacht.

Die Richter weiter: Selbst wenn der Lehrer mit seinen Schneeballwürfen gegen ein wirksames Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, verliere er damit nicht dessen dienstliche Fürsorge. Im Beamtenrecht sei dies allenfalls dann der Fall, wenn Beamte den dienstlichen Rahmen objektiv und subjektiv derart verlassen, dass ihr Verhalten sich als ein "dienstfremder Exzess" darstelle. Dies sei in der Rechtsprechung beispielsweise bei einer Alkoholfahrt nach einer Betriebsfeier oder einer Schlägerei bei einer dienstlichen Weihnachtsfeier bestätigt worden. Von solch einem Exzess könne im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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