Kugel schieben: Gericht überprüft möglichen Arbeitsunfall auf der Bowling-Bahn

Halle. · Nach der Arbeit mit einem Geschäftspartner noch zum Essen und später zum Bowling. Das kennt man ja. Aber was ist, wenn etwas passiert? Zählt das Ganze dann als Arbeitsunfall?

Halle. Wann ist Bowling mit der Firma unfallversichert? Das Landesozialgericht in Halle (Saale) hatte über diese Frage zu entscheiden (Az.::L 10 U 31/08). In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall hatte ein Arbeitnehmer sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde. Das Landessozialgericht Halle hat daraufhin die Klage des Mannes auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen.
Nach seiner Ansicht ist der teilnehmende Arbeitnehmer zwar gesetzlich unfallversichert, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiert. Dies gelte im konkreten Fall jedoch nicht. Hier habe eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen habe. Das Ganze sei keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitgeber spontan für die Getränke aufgekommen sei. Es sei eine Marketingveranstaltung der Fremdfirma geblieben. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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