Urteil des Landessozialgerichts Krankes Kind mit Alkoholsyndrom bekommt von der Krankenkasse keinen Hund

Celle · Weil seine Mutter in der Schwangerschaft zu viel Alkohol getrunken hat, muss ein kleiner Junge leiden. Ein Begleithund könnte ihm das Leben leichter machen. Aber die Krankenkasse übernimmt die Kosten dafür nicht.

 Therapiehunde helfen Menschen - egal ob jung oder alt. Ihre Ausbildung kostet Zeit und Geld. Symbolfoto.

Therapiehunde helfen Menschen - egal ob jung oder alt. Ihre Ausbildung kostet Zeit und Geld. Symbolfoto.

Foto: picture-alliance/ dpa/Uwe Anspach

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen und Hilfsmittel. Dazu können unter Umständen auch die Kosten für so genannte Begleithunde fallen. Das hängt aber von der konkreten Erkrankung und von deren Folgen ab. Nicht alles, was einem Kranken hilft, ist vor diesem Hintergrund medizinisch notwendig und zu bezahlen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat dazu jetzt entschieden, dass Begleithunde für Kinder, die an einem fetalen Alkoholsyndrom (FAS) leiden, nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden müssen.

Geklagt hatte im konkreten Fall ein Grundschüler aus dem nördlichen Niedersachsen. Der Junge wurde als viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren. In der Schwangerschaft hatte die Frau in erheblichen Mengen Alkohol getrunken und alle Hilfsangebote zur Stabilisierung ihrer Situation abgelehnt. Nach der Geburt wurde das Kind in Obhut genommen und lebt seitdem bei Pflegeeltern. Wegen des Alkoholkonsums der Mutter bestehen bei dem pflegebedürftigen Jungen ein fetales Alkoholsyndrom (FAS) mit körperlichen Beeinträchtigungen und eine Entwicklungsverzögerung in verschiedenen Bereichen. Er ist dadurch zeitweise sehr zappelig, impulsiv und neigt zum Redeschwall. In der Schule begleitet ihn eine Integrationshelferin, die ihn schon im Kindergarten unterstützt hat.

Die behandelnde Kinderärztin verordnete dem Jungen außerdem einen Behindertenbegleithund. Sie begründete dies damit, dass Begleithunde Kindern mit FAS helfen könnten, indem sie etwa bei Unruhezuständen die Pfote auflegten oder Redeflüsse unterbrächen. Ein Hund gäbe Geborgenheit und fördere auch den Kontakt zu anderen Kindern. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab, da ein solcher Hund nicht in den Aufgabenbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV ) gehöre. Es handele sich vielmehr um allgemeine Haustierhaltung.

Die Pflegeeltern kauften daraufhin für den Jungen einen Golden Retriever und begehrten dessen Ausbildung zum Begleithund. Eine solche Ausbildung kostet bis zu 30.000 Euro. Einen Anspruch auf Übernahme diese Kosten haben sie aber laut Urteil des Landessozialgerichts nicht. Begründung: Im Gegensatz zum Blindenhund sei ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Kassen. Bei diesen erstattungsfähigen Hilfsmitteln gehe es maßgeblich um dem Ausgleich von Funktionsverlusten wie beispielsweise beim Sehen. Dieser Verlust einer grundlegendem Fähigkeit könne durch einen Blindenhund ausgeglichen werden. Im konkreten Fall gehe es aber nicht um einen solchen Ausgleich. Zwar stehe auch hier die positive Wirkung des Hundes außer Frage, da der kleine Junge in Gegenwart des Retrievers deutlich ruhiger sei. Jedoch werde ein Haustier allein durch die förderlichen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen nicht zum Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenkassen, da hierdurch kein medizinisches Grundbedürfnis des betroffenen Menschen erschlossen werde (Az.: L 16 KR 253/18).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort