Kosten für Brust-OP sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar

Neustadt · Viele Menschen leiden, weil sie sich nicht schön finden. Wenn sie aber deshalb eine Schönheitsoperation angehen, dann bleiben sie meist auf den Kosten sitzen. Denn ohne medizinischen Grund gibt es in der Regel weder Geld von der Krankenkasse noch vom Fiskus.

Die Kosten für eine Schönheitsoperation sind nicht steuerlich absetzbar. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt entschieden. Demnach sind die Ausgaben für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Steuerrechts und können deshalb auch nicht steuerlich berücksichtigt werden (Az.: 5 K 1753/13).

Die Betroffenen machten in ihrer Einkommenssteuererklärung für 2011 rund 4600 Euro Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung bei ihrer damals 20-jährigen Tochter geltend. Sie legten ein Attest der Frauenärztin vor, mit dem die Tochter die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse beantragt hatte. In dem Attest wird bescheinigt, dass die deutliche Ungleichheit der Brüste bei der Tochter zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls führe. Die junge Frau sei stark gehemmt mit depressiven Zügen. Es komme deshalb zu großen Problemen in der Partnerschaft und einer Störung des Sexuallebens.
Die Krankenkasse hatte dazu ein Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert besäßen, der eine Kostenübernahme rechtfertige. Ein solcher Krankheitswert sei nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Die hierfür erforderliche objektiv erhebliche, die Reaktion von Mitmenschen hervorrufende Auffälligkeit sei konkret nicht gegeben.

Das Finanzamt lehnte daraufhin eine Berücksichtigung der geltend gemachten Operationskosten ab, weil die medizinische Indikation für den Eingriff nicht nachgewiesen sei. Dagegen klagten die Eltern der jungen Frau. Sie machten geltend, es habe sich nicht um eine Schönheitsoperation gehandelt. Wenn der Eingriff nicht durchgeführt worden wäre, hätte eine langfristige psychologische Behandlung mit nicht unerheblichen Kosten, allerdings fraglichem Behandlungserfolg, durchgeführt werden müssen.

Die Klage blieb trotzdem ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Operationskosten nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden könnten. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert komme eine solche Berücksichtigung der Behandlungskosten in Betracht. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte liege ein solcher Krankheitswert in Fällen der vorliegenden Art nur unter folgenden Voraussetzungen vor: Die Betroffene müsse in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sein oder an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirke. Eine entstellende Wirkung sei gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handele, die nahe liegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit verursache. Dabei müsse zu erwarten sein, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich ziehe, zum Objekt besonderer Beachtung anderer werde und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen drohe, so dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet sei.

Die körperliche Auffälligkeit müsse dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führe.

Insoweit könne dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse gefolgt werden, wonach keine Beschwerden mit Krankheitswert festzustellen seien. Aus diesem Grund seien auch etwaige psychische Belastungen und Folgen mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern und rechtfertigten keine Operation, so das Finanzgericht. Dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben könne, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unerheblich.

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