Kinder weit weg: Eltern wollen Besuchskosten steuerlich absetzen

Neustadt · Eltern wollen ihre Kinder sehen. Und das kostet Geld, wenn der Nachwuchs weit weg lebt. Ein Paar machte deshalb die Reisekosten beim Fiskus geltend, um Steuern zu sparen. Ohne Erfolg.



Eltern können die Reisekosten zu einem im Ausland lebenden Kind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Sitz in Neustadt entschieden (Az.: 2 K 2360/14). Aus Sicht der Richter handelt es sich bei den Besuchskosten nicht um außergewöhnliche Ausgaben sondern um typische Aufwendungen für die Lebensführung. Diese Ausgaben würden bereits durch den steuerlichen Kinderfreibetrag und das Kindergeld berücksichtigt.

Der betroffene Kläger ist Soldat. Er war in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten tätig. Aus diesem Grund sind er und seine Familie mehrfach umgezogen. Von 2010 bis April 2013 lebte die Familie in Frankreich. Danach zog sie nach Deutschland. Eines der Kinder, die 17 Jahre alte Tochter blieb aber im französischen Straßburg, um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. Dort besuchten die Eltern ihre Tochter. Die Ausgaben für die Besuchsfahrten nach Straßburg in Höhe von 719 Euro machten der Kläger und seine Ehefrau beim Fiskus als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Ausgaben aber nicht an.

Das Finanzgericht in Neustadt bestätigte dieses Ergebnis. Es vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Reisekosten nicht um außergewöhnliche, sondern um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung handle, die bereits durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten seien. Begründung: Außergewöhnliche Belastungen im Sinne Einkommensteuergesetz seien gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen seien dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall aber nicht gegeben. Eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind sei nicht unüblich, beispielsweise wenn das Kind in einem Internat oder Heim untergebracht sei oder weil die Eltern getrennt lebten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe insoweit bereits entschieden, dass Kosten, die ein nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufbringe, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und durch den Familienleistungsausgleich ausreichend berücksichtigt seien. Das Gleiche - so das Finanzgericht - müsse auch für Eltern gelten, denen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam zustehe und die zusammen lebten und (gemeinsam oder getrennt) ihr im Ausland lebendes Kind besuchen.

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