Keine Sozialhilfe für die Tochter eines Deutschen in Thailand

Stuttgart · Ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt.

Stuttgart. Das Landessozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein in Thailand lebender Deutscher keinen Anspruch auf Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner Tochter hat (Az.: L 2 SO 2138/11 ER-B).

Zu den Einzelheiten des Falles heißt es bei Juris: Ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt. Die Tochter lebe bei ihm, spreche die deutsche Sprache nicht und werde im buddhistischen Glauben erzogen. Die Kindesmutter kümmere sich nicht ausreichend um die Tochter. Er sei sich mit dieser aber einig darin, dass ein Umzug der Tochter nach Deutschland nicht in Betracht komme. Er könne nicht aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt sorgen und habe bereits die Goldinlays seiner Zähne herausgebrochen und verkauft, um an Geld zu kommen.

Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache beantragte der Mann einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Stattgurt. Das lehnte ab, ebenso wie nun in zweiter Instanz das Landessozialgericht. Die Richter sind der Auffassung, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar und eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung der Notlage nicht möglich seien.

Der Antragsteller habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bestehe. Bereits sein Vortrag, seit wann er in Thailand lebe, widerspreche dem Umstand, dass er 2005 und 2006 und damit nach der Geburt der Tochter "Hartz-VI" Leistungen in Deutschland bezogen habe. Außerdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, bis wann er wovon seinen Lebensunterhalt in Thailand tatsächlich verdient habe. Entsprechendes gelte für das behauptete Verhalten der Kindesmutter gegenüber der Tochter. Angesichts dieser Widersprüche sei die Notlage nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschluss ist rechtskräftig. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort