Keine fristlose Kündigung wegen drei verschenkter Schrauben

Bonn · Das Arbeitsgericht Bonn hat seine Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden verweigert. Der Mann hatte drei Schrauben an einen Arbeitskollegen verschenkt.

Bonn. Einem Betriebsratsvorsitzenden darf nicht gekündigt werden, weil er drei Schrauben an einen Kollegen verschenkt hat. Das hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden (Az.: 1 BV 47/10).

Der 50-jährige Betriebsratsvorsitzende ist laut Internet-Rechtsportal juris bereits seit mehr als 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig, der jetzt das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen wollte. Hintergrund: Ein früherer Arbeitskollege hatte einige Mitarbeiter in deren Pause während der Spätschicht gefragt, ob diese ihm drei Schrauben im Wert von je 28 Cent besorgen könnten. Einer der Mitarbeiter weigerte sich, da er nicht seinen Arbeitsplatz riskieren wolle. Später kam der Betriebsratsvorsitzenden hinzu. Er half seinem alten Arbeitskollegen. Er ging zur Materialausgabe, gab dort an, die drei Schrauben für eine bestimmte Maschine zu brauchen und verschenkte die Schrauben an seinen Ex-Kollegen. Raus kam der Vorfall durch einen anonymen Brief an den Arbeitgeber. Der reagierte sofort und forderte vom Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Der verweigerte die Zustimmung. Auf Antrag des Arbeitgebers sollte das Arbeitsgericht die Zustimmung jetzt durch Gerichtsentscheidung ersetzen. Das Arbeitsgericht hat dies abgelehnt.
Das Gericht betonte dabei zwar ausdrücklich, dass auch ein Betrug über drei Schrauben im Wert von 28 Cent zu Lasten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könne. Aber es komme immer auf den konkreten Fall an. Hier habe vor allem die lange Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden eine große Bedeutung. Positiv bewertete das Arbeitsgericht außerdem, dass der ertappte Betriebsratsvorsitzende nicht geleugnet, sondern sein Vorgehen sofort bedauert hatte.

Das Gericht folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das hatte 2010 in seiner "Emmely-Entscheidung" (Az.: 2 AZR 541/09) seine langjährige Rechtsprechung bestätigt, wonach Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug durch Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auch dann zur außerordentlichen Kündigung führen können, wenn nur geringfügige Werte betroffen sind. Das Bundesgericht entschied aber auch, dass eine solche einmalige Täuschung nicht zwingend eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstöre. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort