Kein Anteil an Rente der Ehefrau nach Gewalt in der Familie

Oldenburg · Eigentlich werden bei einer Scheidung die Rentenansprüche der Eheleute aufgeteilt. Aber gilt dies auch nach wüstem Fehlverhalten eines Partners?



Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einer misshandelten Ehefrau den Rücken bei der Scheidung von ihrem gewalttätigen Mann gestärkt. Die Richter wiesen die Beschwerde des Mannes (56) zurück, der trotz der Begehung schwerer Straftaten gegen seine Ehefrau (64) an deren Rentenansprüchen teilhaben wollte. Dazu stellten die Juristen fest: Normalerweise finde im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich statt, bei dem die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute gleichmäßig auf beide verteilt würden. Das gelte aber nicht uneingeschränkt. Bei krassem Fehlverhalten eines Partners könne dessen Teilhabe an der Rente des anderen ausgeschlossen werden.
Im konkreten Fall geht deshalb der 56 Jahre alte Mann aus Emden nun leer aus. Er und die 64-jährige Ehefrau waren fast 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung brach der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein, besprühte dort die Wände mit Beleidigungen und setzte das Haus in Brand. Es entstand ein Schaden von 37.000,- Euro. Kurze Zeit später brachte er bei einem Zusammentreffen seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich, bis sie "Sterne sah" und die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eingriff. Der Mann wurde später zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.
Im Rahmen der Scheidung wollte der Ehemann an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren. Das Amtsgericht Emden lehnte dies ab. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und rief das Oberlandesgericht an. Dessen 3. Senat hat die Entscheidung aus Emden bestätigt: Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften würden Rentenansprüche dann nicht geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. So liege der Fall hier. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe fast 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige bei einem solchen krassen Fehlverhalten nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen seiner Frau. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: 3 UF 146/16).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort