Urteil des Sozialgerichts Kassenpatient hat keinen Anspruch auf Knie-Operation in einer Privatklinik
Düsseldorf · Pech für einen Kassenpatienten. Er wollte sich auf eigene Faust in einer Privatklinik am Knie operieren lassen. Und nun muss er dafür selbst bezahlen.
Ein Kassenpatient hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Knie-OP in einem Privatkrankenhaus. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf im Fall eines 67-Jährigen aus Remscheid klargestellt. Die Klage des Mannes auf Kostenübernahme für seine Knieoperation in einem Privatkrankenhaus gegen seine gesetzliche Krankenkasse wurde abgewiesen (Az.: S 8 KR 1011/18).
Als der spätere Kläger am Knie erkrankte, sprach er in einer Privatklinik vor. Dort unterzeichnete er eine Kostenübernahmevereinbarung in Höhe von 6.482,00 Euro für eine Knieteilprothese. Anschließend beantragte der Mann bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die geplante Behandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Begründung: Bei der Privatklinik handele es sich nicht um ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Krankenhaus. Es bestünden Behandlungsmöglichkeiten in zugelassenen Vertragskrankenhäusern, zum Teil durch dieselben Ärzte, sowie in verschiedenen Spezialkliniken bundesweit. Es lägen auch keine medizinischen oder sozialen Gründe vor, die die Behandlung in der Privatklinik ausnahmsweise notwendig machen würden.
Der Mann aus Remscheid klagte daraufhin vor Gericht. Ohne Erfolg. Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Begründung: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Er habe den gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg nicht eingehalten. Grundsätzlich bestehe gegen die Krankenkasse ein Sachleistungsanspruch auf Versorgung in einem zugelassenen Vertragskrankenhaus, nicht in einer Privatklinik. Ein Anspruch auf Kostenerstattung komme hier nur in Betracht, wenn die Leistung unaufschiebbar sei oder die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht ablehne und dadurch für die selbst erbrachten Leistungen Kosten entstanden seien. Die Kosten seien hier bereits entstanden, bevor der Kläger überhaupt den Antrag bei der Krankenkasse gestellt habe. Und unaufschiebbar sei die Operation auch nicht gewesen, so das Gericht.