(K)ein Arbeitsunfall: Weg in die Raucherpause ist nicht versichert

Berlin · Schlechte Zeiten für Raucher im Betrieb: An ihrem Arbeitsplatz dürfen sie meist nicht mehr zum Glimmstängel greifen. Und wenn sie in der Pause vor die Tür gehen, dann passiert das auf eigenes Risiko.

Ein Armbruch während einer Raucherpause ist kein Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht Berlin laut Rechtsportal Juris entschieden. Das Rauchen sei eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Deshalb bestehe bei einer Verletzung kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung, so das Gericht (Az.:S 68 U 577/12).

Die betroffene Frau aus Berlin-Neukölln ist 47 Jahre alt. Sie arbeitete als Pflegehelferin in einem Berliner Seniorenheim. Im Januar 2012 ging sie wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots auf eine Zigarette vor die Tür. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verlor einen Eimer Wasser, die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die Raucherin meinte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen. Die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Die Frau klagte. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Begründung: Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe nicht. Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause, so die Richter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. red/wi

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