Heirat und Tod: Keine Witwenrente nach 17-tägiger Ehe mit schwer krankem Mann

Darmstadt · Keine Versorgung über Rente: Wenn ein todkranker Mann aus Dankbarkeit seine Pflegerin heiratet, um sie zu versorgen, dann bekommt die Frau später nicht zwingend Witwenrente.

Darmstadt. Das Landessozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass eine Witwe keinen Anspruch auf Witwenrente hat, wenn der Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat bereits an Krebs im Endstadium gelitten hat und 17 Tage nach der Eheschließung verstorben ist (Az.::L 5 R 320/10).

In dem von Juris veröffentlichten Fall ging es um eine 56-jährige Frau. Die Empfängerin von Sozialleistungen heiratete im November 2007 einen unheilbar an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. Genau 17 Tage später starb der 58-Jährige an den Folgen der Krebserkrankung. Die Frau beantragte die Gewährung von Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe zur finanziellen Absicherung der Frau vor dem akut drohenden Tod des Mannes nicht widerlegt worden sei. Die arbeitslose und von Hartz-IV-Leistungen lebende Witwe hingegen vertrat die Ansicht, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei und erhob Klage.

Das Hessische Landesozialgericht hat der Versicherung Recht gegeben. Begründung: Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente nicht besteht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände davon auszugehen sei, dass die Heirat nicht allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle (Versorgungsehe). Solche besonderen Umständen seien anzunehmen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (beispielsweise bei einem Unfall) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien.

Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch habe ihr Mann anlässlich des Heiratsantrages zu ihr gesagt, dass er ihr "auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere". Damit sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt. Wegen der kurzen Dauer der Ehe müsse die Rentenversicherung keine Rente zahlen. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort