Gewerbe: Haare schneiden darf nur der Frisörbetrieb mit Meisterbrief

Lüneburg · Der Meisterzwang im Frisörhandwerk bleibt bestehen. Das haben die Gerichte klargestellt. Ein „Hairstylist und Visagist“ darf demnach gewerblich keine Leistungen wie Haare schneiden, tönen und färben anbieten.

Die Tätigkeiten "Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben" dürfen im stehenden Gewerbe nur nach der Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.: 8 LA 31/13 ).

Der Betroffene ist nach Abbruch einer Ausbildung zum Friseur seit mehr als zehn Jahren in Göttingen gewerblich als Hairstylist und Visagist tätig. Er kämpft seit Jahren gegen Meisterzwang und die entsprechende Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle. Bereits 2008 verhängte der Landkreis Göttingen (Beklagter) gegen ihn in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Begründung: Der Mann habe im stehenden Gewerbe in zahlreichen Fällen auch Friseurtätigkeiten erbracht, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dagegen wehrte sich der Hairstylist vor den ordentlichen Gerichten - allerdings ohne Erfolg.

Daraufhin ging der Hairstylist einen anderen Weg und beantragte gemeinsam mit einer Friseurmeisterin die Eintragung in die Handwerksrolle. Im August 2011 gab die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen diesem Antrag statt. Beide Personen sind danach als Angehörige einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zur selbstständigen Ausübung des Friseurhandwerks berechtigt. Das war dem Mann aber nicht genug. Er kämpfte weiter und klagte vor den Verwaltungsgerichten auf Feststellung, dass er auch allein Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbebetrieb ausüben darf.
Das Verwaltungsgericht Göttingen und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wiesen dieses Ansinnen zurück Begründung: Die vom Kläger erstrebten Tätigkeiten "Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben" seien wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks. Diese Tätigkeiten dürften im stehenden Gewerbebetrieb nur nach Eintragung in die Handwerksrolle, die grundsätzlich den Großen Befähigungsnachweis ("Meisterprüfung") erfordere, ausgeübt werden. Der insoweit bestehende Meisterzwang sei zur Abwehr von Gesundheitsgefahren und zur Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, betonten die Oberrichter. red/wi

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