Gesundheit: Fiskus erkennt Medikamente auf Vorrat nicht steuermindernd an

Neustadt · Wer daheim eine gut ausgestattete Hausapotheke vorhält, kann die Kosten dafür nicht beim Finanzamt geltend machen. Dort zählt nur die aktuelle Verordnung eines Arztes zu einer aktuellen Erkrankung. Vorbeugung ist Privatsache.

Medikamente für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnung nicht steuerlich absetzbar. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße entschieden. Nach Feststellung der Richter sind Schmerzmittel, Erkältungspräparate und ähnliche Mittel ohne ärztliche Verordnung keine "außergewöhnlichen Belastungen" im Sinne des Steuerrechts (Az.: 5 K 2157/12).

Begründung: Viele Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte beispielsweise auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.

Das Finanzamt sah den Fall anders und berücksichtigte nur die Medikamente, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war. Die übrigen Kosten für Präparate, die ohne Verordnung erworben worden waren, erkannte der Fiskus nicht an. Diese Sichtweise bestätigte das Finanzgericht. Es vertritt die Auffassung, dass die Eheleute formalisiert nachweisen müssen, dass die entsprechenden Ausgaben zwangsläufig waren. Der Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall sei durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen.

Die entsprechende Vorschrift sei zwar erst im Jahr 2011 in Kraft getreten. Dabei sei aber ausdrücklich angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Einkommenssteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde. Diese rückwirkende Geltung der Vorschrift sei auch nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe insoweit nämlich die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) geregelt wurde. red/wi

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