Unternehmer in der Krise Geschlossen wegen Corona: Versicherung von Wirt muss keinen Schadensersatz zahlen

Hamm · Viele Unternehmer hoffen auf ihre Versicherung in der Corona-Krise. Schließlich seien sie ja gegen eine Schließung des Betriebes wegen einer möglichen Pandemie versichert. Das mag sein. Aber es gilt nicht unbedingt bei Corona.

 Geschlossen. Symbolfoto von einem Imbiss in Norddeutschland.

Geschlossen. Symbolfoto von einem Imbiss in Norddeutschland.

Foto: dpa/Frank Molter

Ein Eilbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm zerstört die Hoffnung vieler Unternehmer, die wegen der corana-bedingten Schließung ihrer Betriebe auf Geld von ihrer Versicherung hoffen. Nach Feststellung der Richter besteht ein entsprechender Deckungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung nämlich nur dann, wenn besagter Krankheitserreger im Versicherungsvertrag genannt ist. Das ist häufig nicht der Fall. Auch deshalb nicht, weil viele Verträge vor der Entdeckung von Corona geschlossen wurden.

Folge laut Oberlandesgericht: Verspricht eine Versicherung dem Unternehmer Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 15. Juli 2020 entschieden.

Im konkreten Fall geht es um die Auslegung der entsprechenden Regelungen in Versicherungsverträgen. Betroffene Unternehmer argumentieren regelmäßig damit, dass die zitierte Passsage auf zwei Paragrafen im Infektionsschutzgesetz verweist. Dort werden die meldepflichtigen Krankheiten genannt. Bei Entdeckung einer neuen Erkrankung wird der Katalog erweitert. Aus Sicht der Versicherungen führt das aber nicht automatisch dazu, dass die neue Krankheit mitversichert ist. Sie verweisen darauf, dass in dem Vertrag ausdrücklich einzelne Erreger genannt sind - und nur diese gemäß Liste des Infektionsgesetzes bei Vertragschluss. Neue Erreger seien etwas anders. Für sie müsste ein neuer oder ergänzter Vertrag geschlossen werden.

Ähnlich argumentierten auch die Beteiligten im konkreten Fall. Die betroffene Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Sie hatte mit ihrer Versicherung einen Vertrag geschlossen - und zwar vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23. Mai 2020 – dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020. Trotzdem fühlte sich die Gastronomin offenbar gut geschützt. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangte sie von der beklagten Versicherung mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun einen Betrag von fast 27.000 Euro aus diesem Vertragsverhältnis.

Ihren Antrag hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 16. Juni 2020 (Az. 18 O 150/20) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Beschwerde blieb allerdings ohne Erfolg. Nach Feststellung des Zivilsenats hat das Landgericht zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht.

Begründung: Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. So weit das OLG Hamm in seinem nicht anfechtbaren Beschluss (Az.: 20 W 21/20).

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