Sport und Inklusion Träger der Sozialhilfe muss Kosten eines Sportrollstuhls für Erwachsenen übernehmen

Mannheim · Viele Menschen mit Behinderung brauchen einen Sportrollstuhl, um am Vereinssport teilnehmen zu können. Dies fördert die Inklusion, also das gemeinsame Miteinander. Aber wer trägt die Kosten? Die Krankenkasse oder der Träger der Sozialhilfe?

 Inklusion im Sport. Symbolfoto.

Inklusion im Sport. Symbolfoto.

Foto: dpa/Sven Hoppe

Das Sozialgericht Mannheim hat entschieden, dass der Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, einen Querschnittsgelähmten mit einem Sportrollstuhl zu versorgen, damit dieser an Vereinssport teilnehmen kann. Es stufte den entsprechenden Sportrollstuhl für Erwachsene als so genannte Eingliederungshilfe ein. Dafür sind die Sozialämter zuständig - falls die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten nicht übernimmt (Az.: S 9 SO 1824/19, juris).

Der Betroffene ist Jahrgang 1993. Laut Rechtsportal juris ist er wegen einer Querschnittlähmung, welche die unteren Extremitäten betrifft, schwerbehindert. Aktuell befindet er sich in einer Ausbildung zum Erzieher und bezieht Arbeitslosengeld II. Die Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung versorgte ihn mit einem Alltagsrollstuhl. Außerdem beantragte er dort einen Sportrollstuhl, um am Reha-, Freizeit- und Breitensport teilnehmen zu können. Das hatten ihm die Ärzte verordnet. Die Krankenkasse leitete den Antrag an den Sozialhilfeträger weiter. Dort wurde der Antrag auf Übernahme der Kosten für den Sportrollstuhl abgelehnt. Der Betroffene war damit nicht einverstanden und klagte.

Das Sozialgericht hat ihm Recht gegeben. Es sieht den Träger der Sozialhilfe in der Pflicht. Nach Auffassung des Sozialgerichts gehört es zu den Aufgaben der entsprechenden Eingliederungshilfe, den Kläger in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können. Denn sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins gehöre in der Bundesrepublik Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben und diene somit dem Leben in der Gemeinschaft. Es handele sich daher um eine sozialadäquate Form der Freizeitgestaltung, die in besonderer Weise geeignet sei, die Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Der Nachrang der Eingliederungshilfe stehe dem nicht entgegen, so das Sozialgericht. Denn die vorrangige Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erstrecke sich nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Insoweit sei anerkannt, dass dies bei Hilfsmitteln zum Ausgleich von Mobilitätsdefiziten bei Erwachsenen nur Wege oder Distanzen miteinschließe, welche üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Lediglich bei Kindern und Jugendlichen umfasse die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche oder gesellschaftliche Aktivitäten.

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