Fußballer stürzt vom Feld – Kein Schmerzensgeld vom Gastgeber

Koblenz · Wer beim Fußball in ein offen erkennbares Hindernis außerhalb des Spielfeldes stürzt und sich verletzt, bekommt kein Schmerzensgeld. So weit das Oberlandesgericht Koblenz.

Koblenz. Pech für einen Fußballspieler der Rheinlandliga. Er war bei einem Auswärtsspiel nach einem Zweikampf gegen ein viereinhalb Meter hinter dem Spielfeld abgelegtes Trainingstor gestoßen. Dabei erlitt er einen Kreuzbandriss. Er forderte Schmerzensgeld vom gastgebenden Verein. Das Oberlandesgericht Koblenz hat seine Klage abgewiesen (Az: 5 U 423/12).

Der Fall: Im September 2010 nahm der spätere Kläger an einem Fußballspiel der Rheinlandliga teil. Seine Mannschaft war Gast auf dem Platz des beklagten Vereins. Der Kläger zu den weiteren Ereignissen: Er sei in einem Laufduell durch einen Rempler des gegnerischen Spielers aus dem Gleichgewicht geraten und gestürzt. Nach Ansicht des beklagten Vereins hingegen sei der Kläger in einen langen Ball reingerutscht, der für ihn gedacht gewesen sei. In Folge der Spielsituation prallte der Kläger jedenfalls gegen ein Trainingstor, das sich in viereinhalb Metern Abstand zum Spielfeldrand befand. Der Kläger betonte, er habe durch den Aufprall erhebliche Verletzungen erlitten, unter anderem einen Kreuzbandriss. Er verlangte deshalb Schadensersatz unter anderem für entgangene Spielprämien und Heilbehandlungskosten sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt etwa 11.000 Euro. Er warf dem beklagten Verein konkret die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor; das Tor habe an dieser Stelle nicht liegen dürfen.
Das Landgericht Trier war in erster Instanz zuständig. Die Richter nahmen den Platz in Augenschein und konnten keinen Pflichtverstoß des beklagten Vereins feststellen: Das Trainingstor sei ausreichend vom Spielfeldrand entfernt und gut wahrnehmbar gewesen. Der Kunstrasenplatz reiche vor Ort 1,80 Meter über die Torauslinie, ehe sich eine 22 Zentimeter breite Steineinfassung und danach eine Wiese anschließe. Auf dieser Wiese, viereinhalb Meter vom Spielfeldrand entfernt, lag das Tor.

Das Oberlandesgerichts hat diese Entscheidung in zweiter Instanz bestätigt: Das Trainingstor stelle zwar eine abstrakte Gefahr dar, der Verein habe aber keine weitergehenden Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kollision treffen müssen. Das Trainingstor habe sich in hinreichendem Abstand zum Spielfeldrand befunden, sei augenfällig und als individuelles Hindernis gut zu erkennen gewesen. Zudem sei die Lage des Tores durch den Schiedsrichter nicht beanstandet worden, worauf der beklagte Verein habe vertrauen dürfen. red/wi

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