Fiskus schaltet auf stur bei Reinigungskosten für Hosen und Socken

Neustadt/Weinstraße · Arbeitnehmer können die Kosten für die Reinigung ihrer Berufskleidung eventuell von der Steuer absetzen. Die Einzelheiten erklärt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Neustadt.

Neustadt/Weinstraße. Was kann ein Arbeitnehmer von der Steuer absetzen und was nicht. Mit dieser Frage hat sich jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße befasst. Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung in der Küche und in der Cafeteria arbeitete. Dabei musste sie helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder) tragen. Die Kleider, die sie in Textilgeschäften auf eigene Kosten erwarb, waren täglich oder je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages zu wechseln.

Die Arbeitnehmerin machte in ihrer Steuererklärung 469 Euro für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte aber nur einen Teilbetrag von 226 Euro. Es war der Meinung, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden. Dieser Ansicht folgten auch die Richter. Sie stellten fest: Eigentlich seien Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung grundsätzlich nicht bei der Steuer zu berücksichtigen; es seinen nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gelte auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen werde, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordne.

Aber, so das Gericht: Von diesem allgemeinen Grundsatz sei die Reinigung typischer Berufskleidung ausgenommen. Die Kosten für deren Reinigung seien eventuell absetzbar. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide allerdings bereits schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege. Nach diesen Maßstäben handele es sich bei den vom Finanzamt im konkreten Fall nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in "normalen” Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellten Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen (AZ.: 2 K 1638/09). red/wi

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