Finanzhof: Kosten für Senioren-Wohnstift können bei Steuer abgesetzt werden

München · Eine gute Nachricht für Senioren mit eigenem Einkommen: Wenn sie krank sind und in ein Wohnstift müssen, dann können sie die Kosten unter Umständen fast komplett von der Steuer absetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Ausgaben für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift "zwangsläufig" im Sinne des Paragrafen 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sind. Damit sind sie dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen einzustufen. Soweit die Ausgaben im Rahmen des Üblichen liegen, können sie deshalb gemäß den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen bei der Steuer abgesetzt werden und ermäßigen so die Einkommensstreuer (Az.:VI R 20/12).

Im konkreten Fall war eine behinderte und pflegebedürftige Frau betroffen. Sie war in einem Appartement in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 Quadratmetern untergebracht. Dafür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt. Damit wurde neben dem Wohnen und der Verpflegung unter anderem auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag abgegolten.

Darin enthalten waren beispielsweise Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, die Vermittlung ärztlicher Versorgung und die Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen. Zusätzlich hatte die Frau einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Beträge wollte die Frau bei der Steuer absetzen. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht haben der Frau den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung allerdings nicht zugestanden.

Dies sieht der Bundesfinanzhof im Grundsatz anders. Sein Urteil: Krankheitsbedingte Heimkosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Ausgaben nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen. Erst ein solches Missverhältnis würde dazu führen, dass die Aufwendungen nicht mehr als angemessen im Sinne des Paragrafen 33 Absatz 2 EStG anzusehen und deshalb nicht mehr absetzbar sind. Die Bundesrichter weiter: Grundsätzlich abziehbar sind demnach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Kosten für die Unterbringung beziehungsweise das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift - abzüglich einer Haushaltsersparnis.

In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses Gericht zurückverwiesen. Dort wird nun zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die beispielsweise auf Grund der Größe des Appartements außerhalb des Üblichen liegen oder nicht. red/wi

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