Facebook-Seite des Arbeitgebers: Betriebsrat darf mitbestimmen

Erfurt · Mehr Schutz von Arbeitnehmern vor Kritik ihrer Arbeit auf Facebook? Das verspricht ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts.

Das Internet und die sozialen Netzwerke sind zum Marktplatz und zum Boulevard für das Stadtgespräch der modernen Welt geworden. Auch viele Firmen sind dort präsent und suchen den Kontakt zu ihren Kunden. Lob und Anregungen sind dann gerne gesehen. Aber auch Kritik bleibt nicht aus. Wenn sich diese Kritik dann gegen einzelne Mitarbeiter richtet, wird es oft kritisch für die Beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht hat vor diesem Hintergrund nun entschieden: Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von so genannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats (Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15).

Die Arbeitgeberin im konkreten Fall ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Terminen zur Blutspende sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von einzelnen Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Begründung des Betriebsrates: Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hatte der Betriebsrat keinen Erfolg. Seine Rechtsbeschwerde gegen die entsprechende Abweisung seiner Anträge hatte nun aber vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Dazu die Bundesrichter: Der Mitbestimmung unterliege die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Diese sei mitbestimmungspflichtig.

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