Eltern klagen: Aggressiver Zweitklässler darf an andere Schule versetzt werden

München · Wenn alle Stricke reißen, darf die Schulbehörde auch gegen Grundschüler massiv durchgreifen. Dabei ist auch die Versetzung eines Zweitklässlers an eine andere Schule möglich.

München. Ein Zweitklässler darf an eine andere Grundschule versetzt werden, wenn er durch häufige Störungen des Unterrichts und aggressives Verhalten auffällt und sonstige Maßnahmen nicht zum gewünschten erzieherischen Erfolg geführt haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof München laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.: 7 CS 12.2187).
Der Fall: Im August 2012 wurde ein Schüler einer Regensburger Grundschule an eine andere Schule versetzt. Der Zweitklässler war bereits seit der ersten Grundschulklasse massiv durch Störungen des Unterrichts aufgefallen - vor allem auch durch sein aggressives, provozierendes Verhalten gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen. Erzieherische Maßnahmen gegenüber dem Kind sowie Gespräche mit den Eltern und Hilfsangebote an die Familie führten zu keiner Besserung. Auch Ordnungsmaßnahmen - mehrere Verweise und ein dreitätiger Ausschluss vom Untericht - brachten nichts. Deshalb wurde beschlossen, den Schüler an eine andere Schule zu versetzen .
Dagegen wehren sich die Eltern des Jungen. Das Verwaltungsgericht Regensburg und der Verwaltungsgerichtshof München haben den Eilantrag der Eltern gegen die Versetzung des Schülers abgelehnt. Nach Ansicht der Gerichte ist bei einem Grundschüler der zweiten Klasse die Zuweisung an eine andere Schule zwar nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Aber im Fall des Regensburger Schülers sei diese Maßnahme gerechtfertigt.
Dabei müsse grundsätzlich beachtet werden, das auch an Grundschulen sich die Schüler so zu verhalten hätten, dass die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule ohne Störungen des Schulbetriebs erreicht werden könnten. Diese Bildungs- und Erziehungsarbeit hätten die Eltern zu unterstützen. Genau dies sei im konkreten Fall aber nicht geschehen. Hier hätten sich die Eltern gegenüber den Gesprächs- und Hilfsangeboten der Schule ablehnend und uneinsichtig gezeigt. Entgegen der Elternpflicht aus dem bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, hätten sie weitgehend die Zusammenarbeit mit den Lehrern verweigert.
Vor diesem Hintergrund - die Eltern kann man ja nicht austauschen - war aus Sicht der Gerichte ein Schulwechsel angebracht. Dabei sei auch die Auswahl der neuen Grundschule fehlerfrei erfolgt,, so der Verwaltungsgerichtshof. Denn dort käme der Schüler in eine kleinere Klasse bei einem Lehrer mit speziellen pädagogischen Zusatzqualifikationen. Die Versetzung eröffne somit die Chance zu einer Verhaltensänderung des Kindes. red/wi

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