Dienstreise: Keine Unfallversicherung bei Fußballspiel

Darmstadt · Weil er sich bei einem Fußballspiel im Rahmen einer Dienstreise verletzt hatte, hat ein Baumarktleiter Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft gefordert. Das Landessozialgericht Darmstadt wies die Klage ab: Versicherungsschutz bestehe bei einer Dienstreise nicht "rund um die Uhr". Fußballspielen sei keine Tätigkeit, die rechtlich mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhänge.

Darmstadt. Sportfreunde auf Dienstreise müssen aufpassen. Wenn sie sich während eines Fußballspiels im Rahmen der Dienstreise verletzen, haben sie keinem Unfall-Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft. Das hat das Landessozialgericht Darmstadt entscheiden (Az.:L 3 U 64/06).

In dem vom Juris veröffentlichten Fall ging es um den Leiter eines Baumarktes aus dem Landkreis Kassel. Er verletzte sich bei einem Fußballfreundschaftsspiel am rechten Kniegelenk. Das Fußballspiel fand im Rahmen eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten statt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung einer Verletztenrente trotzdem ab. Begründung: Es liege kein Arbeitsunfall vor, da das Fußballspiel nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe und somit als Freizeitaktivität dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei.

Hiergegen klagte der 49-Jährige. Er betonte, das Spiel sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, welche die Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen fördern sollte. Zudem sei es ein fester Bestandteil des Tagungsprogramms gewesen, dem er sich nicht habe entziehen können.

Sozialgericht und Landesozialgericht wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Richter hatte sich der Kläger zwar auf einer unfallversicherten Dienstreise verletzt - Versicherungsschutz bestehe während einer Dienstreise allerdings keineswegs "rund um die Uhr". Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Das Fußballspiel dagegen habe der Auflockerung der Veranstaltung gedient und sei damit dem Rahmenprogramm zuzuordnen. Hieran ändere auch die Aufnahme in die Tagesordnung der Tagung nichts. red/wi

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