Anwälte warnen: Arbeitszeit nicht sauber belegt – Kündigung möglich

Saarbrücken/Mainz · Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitszeit korrekt belegen können. Klappt dies nicht, dann droht ihnen unter Umständen die Kündigung. Darauf hat die Anwaltskammer des Saarlandes hingewiesen.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters bestätigt, der seine Zeitsummenkarte nicht täglich, sondern erst nach längeren Zeitabständen ausgefüllt hatte. Damit, so das Gericht, habe der Mann Fehleintragungen billigend in Kauf genommen (Az.: 10 Sa 270/12).

"Mitarbeiter, die die Arbeitszeiten vorsätzlich oder fahrlässig falsch aufschreiben, müssen nach dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz mit der fristlosen Kündigung rechnen", warnt Rechtsanwältin Gertrud Thiery von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Und dies gelte speziell in kleineren Betrieben. Der Grund: In Großunternehmen und den meisten mittelständischen Betrieben sei zwar die elektronische Zeiterfassung der Arbeitszeit längst gang und gäbe. In Kleinbetrieben dagegen zeichnen die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit meist noch selber auf. Und diesen Vertrauensvorschuss sollten Beschäftigte nicht missbrauchen, so Justizrätin Thiery.

In dem konkreten Fall hatte der Mitarbeiter eines städtischen Museums auf der Zeitsummenkarte angegeben, an einem Samstag insgesamt sechs Stunden gearbeitet zu haben, obwohl dies nicht der Fall war. Auch an weiteren Tagen soll er falsche Arbeitszeiten angegeben haben. Gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers zog er vor Gericht - und verlor. Die Mainzer Richter stellten klar: "Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar".

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Im konkreten Fall war nach Ansicht des Gerichts von dem Mitarbeiter redlicherweise zu erwarten, dass er seine Kommens- und Gehenszeiten sofort in die Karte einträgt. Die Versuche des Mitarbeiters, sein Verhalten im Nachhinein mit fehlenden Anweisungen, Erinnerungslücken, Manipulationsmöglichkeiten und Mobbing zu erklären, hielt das Gericht für untauglich. Da der Mitarbeiter die Zeitsummenkarte nicht zeitnah ausfüllte, hat er laut Richterspruch Fehleintragungen billigend in Kauf genommen. Denn mit zunehmendem Zeitablauf nehme das menschliche Erinnerungsvermögen ab, so die Richter. red/wi

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