Alzheimer und die Folgen: Ehefrau im Heim – Mann muss Kosten aus Vermögen zahlen

Darmstadt · Wenn ein Ehepartner auf Dauer in ein Pflegeheim muss, dann müssen die Kosten dafür aus dem Vermögen des anderen bezahlt werden. Die Sozialkassen haften dafür nicht, so die Justiz.

Darmstadt. Erst haftet die Familie und dann der Staat. Getreu diesem Motto hat das Hessische Landessozialgericht einer an Alzheimer erkrankten Frau, die in einem Pflegeheim lebt, die Übernahme von Pflegekosten durch den Sozialhilfeträger versagt. Zur Begründung heißt es in dem von Beck online veröffentlichten Urteil, das es dem Ehemann der Betroffenen zumutbar sei, die Kosten aus seinem Vermögen zu bestreiten. Nur wenn der Ehepartner der pflegebedürftigen Person getrennt von dieser lebe, bleibe sein Einkommen unberücksichtigt. Aus der Heimunterbringung allein folge eine Trennung allerdings nicht. Voraussetzung sei vielmehr ein nach außen erkennbarer Trennungswillen, so die Richter (Az.: L 7 SO 194/09).

Der Ehemann im konkreten Fall war amtlich bestellter Betreuer für seine im Pflegeheim lebende, alzheimerkranke Frau. Er verlangte vom Sozialhilfeträger die Übernahme der Pflegekosten, soweit die Beihilfe und die Pflegeversicherung diese nicht decken. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Kosten ab, da auf Grund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Der Ehemann wandte dagegen ein, dass sein Einkommen und Vermögen nicht herangezogen werden könne, weil er auf Grund des Heimaufenthalts und der Erkrankung seiner Frau von ihr getrennt lebe.

Das Landessozialgericht lehnte eine Übernahme der Pflegekosten durch den Sozialhilfeträger ab: Gemäß Sozialgesetzbuch XII werde Sozialhilfe zur Pflege nur unter bestimmten Voraussetzungen geleistet. Und zwar so weit, wie es für den Pflegebedürftigen und seinen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner unzumutbar ist, die Pflegekosten zu tragen. Allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim könne nicht auf eine Trennung geschlossen werden, die es ausschließt, das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen. Erforderlich dafür sei ein nach außen erkennbarer Trennungswillen. Einen solchen konnte das Gericht bei dem als Betreuer bestellten Ehemann aber nicht feststellen. Vielmehr habe dieser erst ganz zum Ende des Verfahrens behauptet, sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Nach außen erkennbar sei dieser Wille aber bis zuletzt nicht gewesen. red/wi

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