Urteil Dreijahresfrist für Bezahlung von Urlaubsansprüchen bleibt

Erfurt · Urlaub verjährt nicht automatisch - so entschied es das Bundesarbeitsgericht im Dezember. Aber wie ist es mit der Auszahlung von nicht genommenem Urlaub nach einem Jobwechsel? Die Antwort darauf geben die Arbeitsrichter jetzt.

Arbeitnehmer können die Bezahlung offener Urlaubsansprüche von ihrem früheren Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von drei Jahren verlangen.

Arbeitnehmer können die Bezahlung offener Urlaubsansprüche von ihrem früheren Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von drei Jahren verlangen.

Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa

Gericht räumt Übergangsfrist ein

Arbeitgeber befürchteten Klageflut

(dpa)
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