Winterwetter: Feuerwehr beseitigt Eiszapfen - Hauseigner muss bezahlen

Freiburg · Weil große Eiszapfen an einem Hausdach zur Gefahr für Passanten wurden, musste die Feuerwehr ausrücken. Der Einsatz kostete 209 Euro. Die müssen nun die Hauseigner zahlen.

Freiburg. Wenn die Feuerwehr ausrücken muss und von seinem Hausdach Eiszapfen von 1,50 Metern Länge zum Schutz von Passanten abschlägt, dann muss der Hauseigentümer die Kosten des Einsatzes bezahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.: 5 K 1636/10).
Geklagt hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Hauses an der Hauptgeschäftsstraße in Titisee-Neustadt. Sie war von der Stadt per Kostenbescheid zur Zahlung von 209 Euro für einen Feuerwehreinsatz herangezogen worden. Passanten hatten die Feuerwehr informiert, dass von einem Dachvorsprung des Hauses in sechs Metern Höhe mehrere bis zu 1,50 Meter lange Eiszapfen hingen. Die Wehr war daraufhin mit einem Drehleiterfahrzeug und einem Rüstwagen sowie sechs Einsatzkräften ausgerückt, hatte den Gehweg abgesperrt und die Eiszapfen in einem halbstündigen Einsatz beseitigt.

Die Eigentümergemeinschaft rügte, sie habe die Feuerwehr nicht beauftragt. Diese sei mangels eines Naturereignisses, Unglücksfalls oder sonstigen öffentlichen Notstands auch nicht zu dem Einsatz befugt gewesen. Dass sie die Eiszapfen nur mit schweren Werkzeugen habe beseitigen können, zeige, dass keine konkrete Gefahr bestanden habe. Jedenfalls sei der Einsatz unverhältnismäßig. Es hätte genügt, den Hausverwalter zu informieren, der die Eiszapfen vom Gebäude aus hätte beseitigen können. Im Übrigen hätten eine Personen zum Eiszapfen abzuschlagen und eine zur Gehwegsperrung genügt. Man hätte auch den Gehweg bis zur Beseitigung der Eiszapfen durch die Hauseigentümer absperren können.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Seiner Ansicht nach ist der Kostenbescheid rechtmäßig: Auf Grund der Gefahrenmeldung durch Passanten habe es keiner Beauftragung der Feuerwehr durch die Gemeinde bedurft. Vielmehr habe die Feuerwehr direkt zur Abwehr einer Notlage für Menschen handeln dürfen. Bei der enormen Größe der Eiszapfen und ihres hohen Gewichts sei die Gefahr eines Absturzes bei vernünftiger Betrachtung nicht auszuschließen gewesen. Eiszapfen könnten sich, wenn sie zu schwer würden, auch bei Minustemperaturen lösen oder die Dachrinne abreißen. Sie hätten über dem Eingang zu einem Ladengeschäft und zu mehreren Arztpraxen gehangen. Durch die Schneemassen sei der Gehweg an dieser Stelle so verengt gewesen, dass genau an der gefahrenträchtigen Stelle die Passanten in unmittelbarer Gebäudenähe hätten vorbeilaufen müssen. Unter diesen Umständen habe die Feuerwehr über eine Drehleiter die Eiszapfen auf ihre Gefährlichkeit überprüfen und dann bei dieser Gelegenheit auch gleich abschlagen dürfen.

Die Richter weiter zum Geschehen: Die Bemühungen der Feuerwehr, sich in angrenzenden Ladengeschäften nach einem Hausverwalter oder den Eigentümern des Hauses zu erkundigen, seien ausreichend, aber erfolglos gewesen. Ein anwesender Hausmeister habe sich nicht als solcher zu erkennen gegeben. Von daher sei die Feuerwehr zu Recht davon ausgegangen, dass eine verantwortliche Person nicht vorhanden gewesen sei, die zu einer vergleichbar effektiven und raschen Beseitigung der Eiszapfen in der aktuellen Situation in der Lage gewesen wäre. red/wi

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