Urteil: Preise bei Ebay-Auktionen müssen aufgeschlüsselt werden

Hamburg · Verkäufer, die über die Internetplattform Ebay gewerblich Produkte vertreiben, müssen neben dem End-, auch den Grundpreis in der Angebotsübersicht angeben. Das entschied das Landgericht Hamburg.

Hamburg. Gewerbsmäßige Verkäufer auf der Handelsplattform Ebay müssen bei der Preisauszeichnung aufpassen. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Verkäufer verpflichtet sind, neben dem Endpreis auch den Grundpreis pro Kilogramm oder Stück anzugeben. Dieser muss bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden (Az.: 327 O 196/11). Das berichtet das Rechtsportal Juris.

Hintergrund des Urteils ist die bundesweit geltende Preisangabenverordnung. Sie regelt, dass beim gewerbsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden muss. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit, zum Beispiel Euro pro ein Kilogramm. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen.

Die Parteien stritten im konkreten Fall über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über Ebay verkauft werden. Diese bisher noch nicht gerichtlich entschiedene Frage sei von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel, teilt Juris mit. Die Beklagte hatte bei Ebay unter anderem Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den Endpreis angegeben. Der Grundpreis wurde nur in der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer auch immer die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Das Landgericht sah dies anders. Es ist der Auffassung, dass der Verbraucher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich in der Lage sein muss, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Auch in der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis klein gedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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