Urteil zu Hartz IV Wohnen auf dem Wasser: Jobcenter muss nicht für die Sanierung eines Segelbootes bezahlen

Bremen · Viele Empfänger von Hartz IV wohnen in den eigenen vier Wänden. Bei Bedarf können sie vom Jobcenter Geld für Instandhaltungen und Reparaturen bekommen. Das gilt aber in dieser Form nicht, wenn die eigenen vier Wände ein Boot oder ein Wohnmobil sind.

 Akten auf dem Richtertisch in einem Sozialgericht. Symbolfoto.

Akten auf dem Richtertisch in einem Sozialgericht. Symbolfoto.

Foto: dpa/Johannes Eisele

Das Jobcenter muss nicht für die Sanierung eines Segelbootes zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) das besagte Boot als Wohnung benutzt. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klargestellt. Es hat entschieden, dass Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur für selbst bewohntes Eigentum an Wohnungen oder Häusern übernommen werden können. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören laut Sozialgesetzbuch nicht dazu.

Im konkreten Fall hatte ein 61-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen geklagt. Er hatte vor einigen Jahren ein 9,90 Meter langes und acht Tonnen schweres Segelboot für 6.000 Euro gekauft, wovon er lediglich 3.000 Euro direkt an den Verkäufer zahlte. Das Boot liegt im Hafen und ist sanierungsbedürftig. Nach Angaben des 61-Jährigen Mannes, der ohne festen Wohnsitz gemeldet ist, dient ihm das Boot als Unterkunft. Beheizt wird das Segelboot bislang mit einem Ofen für Petroleum. Die entsprechenden Kosten werden vom Jobcenter übernommen. Der 1959 geborene Kläger bezieht dort laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei erkennt das Jobcenter auch die in unterschiedlicher Höhe nachgewiesenen laufenden Kosten an, welche der Mann für das Bewohnen des Bootes geltend machte. Dies gilt insbesondere für die Ausgaben zur Anschaffung von Petroleum sowie die Liegegebühren.

Mit Blick auf den nahenden Winter wollte der Mann eine andere Heizung für seine Kajüte. Er beantragte deshalb beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Boots-Diesel-Ofen in Höhe von 2.671,50 Euro. Dazu teilte er mit, dass er derzeit zwar seine Kajüte mit einem Petroleumofen beheize. Dieser Ofen sei jedoch nicht für den permanenten Einsatz geeignet, da bei einem Dauereinsatz für eine ausreichende Belüftung und Sauerstoffzufuhr gesorgt werden müssten. Die Heizkosten mit dem Petroleumofen seien zudem im Gegensatz zu einem Dieselofen erheblich höher. Das Jobcenter schickte daraufhin einen Mitarbeiter zum Ortstermin auf das Boot des Klägers und ließ auch Fotos von der Örtlichkeit machen.

Nach dem Hausbesuch lehnte das Jobcenter den Antrag auf Übernahme der Kosten für den neuen Ofen ab. Das Landesozialgericht hat dies bestätigt und einen Anspruch auf Kostenübernahme verneint. Es hat seine Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zum einen könnten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts könnten andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile nicht berücksichtigt werden. Für eine analoge Anwendung der Norm auf solche Fälle sei insgesamt kein Raum, so das Landessozialgericht.

Zum anderen sei der Einbau eines Dieselofens angesichts des gezahlten Kaufpreises auch keine Instandhaltung. Instandhaltung im Sinne des Gesetzes sei keine Modernisierung nebst Neuanschaffung sondern Substanzerhalt. Im konkreten Fall gehe es aber nicht um Erhalt sondern um die Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands mit einhergehender Wertsteigerung. Hierfür biete das Gesetz keine rechtliche Grundlage zur Übernahme der Kosten, so die Richter (Az.: L 15 AS 96/19).

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