Türsteher weisen dunkelhäutige und türkische Besucher vor Disko ab

München · Im Münchner Nachtleben gibt es offenbar Diskriminierung auf Grund der Hautfarbe. Das hat das dortige Amtsgericht in einem Urteil festgestellt. Die Klage eines eventuell betroffenen Mannes aus Afrika wurde aber abgewiesen.

 SymbolbildLocation:Karlsruhe

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Foto: dpa/Uli Deck

Das Amtsgericht München hat aus beweisrechtlichen Gründen die Anti-Diskriminierungsklage eines dunkelhäutigen Mannes abgewiesen. Allein die Tatsache, dass ein Türsteher dem Mann mit falscher Begründung den Einlass in die Diskothek verwehrt und gleichzeitig hellhäutigen Personen Einlass gewährt hatte, sei kein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung auf Grund der Hautfarbe, so das Gericht (Az.: 171 C 27853/13).

"Nur für Studenten"

Nach einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" handelt es sich bei dem Kläger um ein Mitglied des Münchner Ausländerbeirates. Der aus Burkina Faso stammende Mann soll demnach mehrfach Diskotheken zu Testzwecken besucht und anschließend die Betreiber wegen Diskriminierung verklagt haben. Laut Zeitung endeten drei Prozesse mit Vergleichen, zwei Prozesse habe der Mann gewonnen. Lediglich in dem jetzt vom Amtsgericht veröffentlichten Fall habe er durch zwei Instanzen verloren.
Im konkreten Fall wollte der Mann im April 2013 mit einem ebenfalls dunkelhäutigen Freund und fünf weiteren Freunden eine Diskothek in der Innenstadt von München besuchen. Es war Freitagnacht gegen 23.30 Uhr. Der dunkelhäutige Kläger und sein dunkelhäutiger Freund wurden von den beiden Türstehern mit der Begründung zurückgewiesen: "Nur für Studenten". Kurz darauf wurde zwei türkischstämmigen Freunden mit der gleichen Begründung der Eintritt verwehrt. Kurze Zeit später wurden ein weißhäutiger Freund und zwei weißhäutige Freundinnen des Klägers eingelassen.

War es Diskriminierung?

Der Kläger ist der Meinung, dass er nur wegen seiner Hautfarbe abgewiesen wurde. Er habe sich korrekt verhalten, sei angemessen gekleidet gewesen, nicht alkoholisiert oder betrunken. Die Diskothek sei nicht voll gewesen.
Die Diskothek betont, dass der Einlass nicht wegen der Hautfarbe verweigert worden sei. Die Türsteher hätten ein "Bauchgefühl" gehabt, dass beim Kläger keine Feierstimmung vorlag und daher den Zutritt verweigert. Der Mann habe gar nicht feiern wollen, sondern nur eine "Testaktion" durchführen wollen. Der Betroffene klagte daraufhin vor dem Amtsgericht München mit dem Ziel, dass es der Disko-Betreiberin für die Zukunft verboten wird, ihm wegen seiner Hautfarbe den Zutritt zu verweigern. Außerdem forderte er mindestens 500 Euro Schmerzensgeld.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Aus seiner Sicht steht zwar fest, dass innerhalb kurzer Zeit dunkelhäutige Personen abgewiesen und hellhäutige Personen eingelassen wurden und dass die Türsteher den Kläger hierbei mit einem "Scheinargument" abgewiesen haben. Dies allein reiche aber nicht aus, um eine Diskriminierung auf Grund der Hautfarbe anzunehmen.

Münchner Nachtleben

Der Richter weiter im Einzelnen: Das Gericht habe den gefestigten Eindruck gewonnen, dass es im Münchner Nachtleben das Phänomen der Diskriminierung von Personen, die nicht der Mehrheitsgesellschaft in Sachen Hautfarbe entsprechen, bedauerlicherweise gibt. Die negative Entscheidung der Türsteher zum Zeitpunkt des Vorfalles könne jedoch auf einer Fülle von Erwägungen beruht haben, die nicht in der Hautfarbe des Klägers begründet waren. Dazu gehöre das Aussehen des Klägers, sein Auftreten, seine Stimmung oder schlichte Antipathie seitens des Türstehers. Diese Kriterien seien möglicherweise nicht sachgerecht und willkürlich. Darüber habe das Gericht aber nicht zu entscheiden. Die Justiz entscheide nur, ob die Kriterien gesetzeskonform waren oder nicht. Die anderen Konsequenzen müssten dem Markt, also den Besuchern einer Diskothek, überlassen bleiben. Ihnen bleibe es unbenommen, mit den Füßen über eine unsachgerechte und als willkürlich empfundene Einlass-Politik abzustimmen. Und wenn die Gäste ausbleiben, werde ein betroffener Nachtclub seine Türen schließen müssen.

Lüge, Frust und Ärger

Damit zurück zum Einzelfall. Hier habe eine Lüge für die Ablehnung herhalten müssen. Grundsätzlich können aus einer derartigen "Lüge" zwar negative Schlüsse für die beklagte Disko-Betreiberin gezogen werden. Die beiden Türsteher hätten jedoch nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass die vorgeschobene Begründung "nur für Studenten" ihre Standardbegründung für eine Vielzahl von Fällen darstelle. Aus ihrer Sicht werde damit eine ausufernde Diskussion mit der abgelehnten Person in der Mehrzahl der Fälle effektiv verhindert.
Fazit des Gerichts: Der Prozess konnte schlichtweg nicht klären, warum der Kläger abgewiesen worden ist. Angesichts der Gesamtsituation und der Erlebnisse des Mannes im Münchner Nachtleben sei dessen Frustration und Verärgerung zu verstehen. Die festgestellten Fakten seien aber schlicht nicht ausreichend, um eine Diskriminierung des Klägers auf Grund seiner Hautfarbe gerade durch die beklagte Disko-Betreiberin und gerade an jenem Freitagabend nachzuweisen. Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig, nachdem das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat.

Mehr zu diesem Thema:
http://www.saarbruecker-zeitung.de/recht/aktuell-vermischtes/art262743,4172846

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