Tücken des Winters: Dachlawine auf Auto - Hauseigentümer muss nicht zahlen

München · Autofahrer müssen selbst darauf achten, dass ihr Wagen nicht von Dachlawinen getroffen wird. Der Hauseigentümer des betreffenden Daches haftet nicht für eventuelle Schäden.

München. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hauseigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind und wenn keine besonderen Umstände besondere Sicherungsmaßnahmen gebieten (Az.:275 C 7022/11).

In dem von Juris veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil ging es um eine Frau aus Bayern. Die Angestellte einer Firma im Landkreis München fuhr Mitte Januar 2011 mit dem Auto ihres Mannes, einem Opel Corsa, in den Hof des Unternehmen. Die Firma verfügt dort über 13 Parkplätze, acht davon im Norden und fünf an der Ostseite. Das zweigeschossige Gebäude hatte keine Schneefanggitter, die Anbringung solcher Fanggitter ist auch nicht in einer Satzung oder Verordnung vorgeschrieben. Die Mitarbeiterin parkte auf der Ostseite des Gebäudes, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur die Parkplätze auf der Nordseite geräumt waren.

An diesem Tag löste sich eine Dachlawine aus Schnee und Eisbrocken und fiel auf das Fahrzeug. Durch den Aufprall zersprang die Frontscheibe, die Scheibenwischer wurden zerstört, das Dach eingedrückt. Den Schaden von 2.034 Euro verlangte der Ehemann vom Eigentümer des Grundstücks. Schließlich sei er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen.

Aber der Hauseigentümer zahlte nicht. Daraufhin klagte der Autobesitzer - ohne Erfolg. Das Amtsgericht ist der Ansicht, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Grundsätzlich sei ein Hauseigentümer nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben seien. Es sei zunächst Aufgabe jedes Einzelnen, sich selbst zu schützen. Eine Rechtspflicht bestehe erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche Umstände könnten sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und Art und Umfang des Verkehrs ergeben.

Solche Umstände lägen im konkreten Fall aber nicht vor, so das Gericht. In Oberbayern, also einem eher schneereichen Gebiet, seien die Anwohner mit der Gefahr von Schneelawinen vertrauet. Hier bedürfe es keiner zusätzlichen Warnung. Auf der Ostseite des Hauses seien zudem die Parkplätze nicht geräumt gewesen. Damit sei erkennbar gewesen, dass ein Parken dort nicht gewollt war. Genauso erkennbar gewesen seien die Schnee- und Eismassen auf dem Dach. Das Abstellen des Autos sei daher auf eigenes Risiko erfolgt. red/wi

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