Urteil des Verwaltungsgerichts Soldat mit Hitler-Gruß und Reichskriegsflagge fliegt beim Bund raus

Koblenz · Klare Kante im Kampf gegen Nazi-Symbole im Öffentlichen Dienst und bei der Bundeswehr. Wer einen Eid auf das Grundgesetz ablegt, der sollte sich an dessen Werten orientieren. Wenn nicht, dann kann das den Job kosten.

 Die Schatten von Soldaten der Bundeswehr beim Appell in einer Kaserne.

Die Schatten von Soldaten der Bundeswehr beim Appell in einer Kaserne.

Foto: dpa/Jens Wolf

Ein Soldat, der den Hitler-Gruß zeigt und eine Jacke mit Reichskriegsflagge trägt, der hat im Öffentlichen Dienst nichts zu suchen. Er darf deshalb fristlos entlassen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Es hat die Klage des betroffenen Marine-Soldaten gegen seine Kündigung abgewiesen.

Der Betroffene war seit April 2014 Soldat im Dienstgrad eines Oberbootsmanns im Sanitätsdienst. Seine Dienstherrin, die Bundesrepublik Deutschland, warf ihm verschiedene Sachverhalte vor: Der Soldat sei als Patient im angetrunkenen Zustand in einer Bomberjacke mit dem Symbol der Reichskriegsflagge in der Notaufnahme des Bundeswehrzentralkrankenhauses erschienen. In der Silvesternacht 2015/2016 habe er während einer Silvesterfeier mehrere Schreckschüsse aus einer Schreckschusswaffe mit den Worten „Allahhu Akbar“ abgegeben. Im August 2016 habe er in einer Diskothek den sogenannten Hitler-Gruß gezeigt. Er habe dieses Verhalten im Herbst 2016 wiederholt. Und einen anderen Soldaten, der ihn kritisierte, habe er mit den Worten zurechtgewiesen „Wenn ich den Führer grüßen will, dann tue ich das auch“.

Das zuständige Amtsgericht erließ daraufhin zunächst einen Strafbefehl wegen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis in der Silvesternacht sowie wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Inland. Der Betroffene legte dagegen Einspruch ein. Im anschließenden Strafprozess wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Bundesrepublik Deutschland entließ den Mann im Zuge eines Disziplinarverfahrens trotzdem aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

Dagegen klagte der Soldat. Er machte geltend, das freisprechende Urteil des Strafgerichts sei auch für die Verwaltung bindend. Er habe an Silvester legal geböllert und eine seiner Tanzgesten sei missverstanden worden. Und sein Verhalten im Bundeswehrzentralkrankenhaus rechtfertige allenfalls eine Disziplinarmaßnahme, aber keine Entlassung.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis seien fehlerfrei bejaht worden, urteilten die Koblenzer Richter. Der Mann habe seine Dienstpflichten verletzt. Als Soldat sei er verpflichtet, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und dem Ansehen der Bundeswehr gerecht zu werden. Auch außerhalb des Dienstes habe er sich so zu verhalten, dass das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. An diese Vorgaben habe sich der Mann nicht gehalten.

Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht. Nach den dortigen Zeugenvernehmungen stehe fest, dass der Kläger in einer Gaststätte den sogenannten Hitler-Gruß gezeigt, mehrfach den Nationalsozialismus verherrlichende Parolen geäußert sowie eine Bomberjacke mit dem Aufdruck nationalsozialistischer Symbole getragen habe. Auf die übrigen ihm vorgeworfenen Verfehlungen komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an.

Fazit der Richter: Mit seinem Verhalten habe der Betroffene gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen. Dazu gehöre vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung sowie die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und dafür einzutreten. Der Verstoß dagegen gehöre – wie im Falle des Klägers – zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Sein Verbleiben im Dienstverhältnis würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Es bestehe hier sowohl Wiederholungsgefahr als auch Nachahmungsgefahr in der Truppe. Dies rechtfertige die fristlose Entlassung des Soldaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 2 K 135/18.KO).

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