Verstoß gegen Uniformverbot „Sharia Police“ in Wuppertal: Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung von Islamisten zu Geldstrafen

Karlsruhe · In roten Warnwesten mit dem Aufdruck „Sharia Police“ liefen 2014 mehrere Islamisten durch Wuppertal. Anfang 2019 wurden sie deshalb zu Geldstrafen verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt.

 Ein Hinweisschild mit Bundesadler und Schriftzug Bundesgerichtshof. Aufnahme mit Fisheye-Objektiv.

Ein Hinweisschild mit Bundesadler und Schriftzug Bundesgerichtshof. Aufnahme mit Fisheye-Objektiv.

Foto: dpa/Uli Deck

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Wuppertal im Fall der so genannten „Shariah Police" bestätigt. Das Landgericht hatte 2019 die sieben Angeklagten im Alter zwischen 27 und 37 Jahren zu Geldstrafen zwischen 300 und 1800 Euro verurteilt. In dem heute veröffentlichten Beschluss des 3. Strafsenats hat der BGH die Revisionen sämtlicher sieben Angeklagten gegen ihre Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot nach dem Versammlungsgesetz beziehungsweise wegen Beihilfe hierzu verworfen.

Es war bereits der zweite Durchgang in Sachen „Shariah Police“ vor dem Bundesgerichtshof. Im ersten Rechtsgang hatte der BGH eine erste, zunächst noch freisprechende Entscheidung des Landgerichts Wuppertal mit Urteil vom 11. Januar 2018 (3 StR 427/17) aufgehoben und dorthin zurückverwiesen. Also nahm sich das Landgericht Wupprtal den Fall noch einmal vor.

Ergebnis: Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teil, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, trugen einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste, die auf der Rückseite mit der Aufschrift „Shariah Police" versehen war. Dies sei strafbar, so das Landgericht in seinem zweiten Urteil in Sachen „Shariah Police“ vom Mai 2019.

Dazu aktuell der Bundesgerichtshof: Das Landgericht habe die Teilnahme an dem Rundgang zu Recht als einen Verstoß gegen das Uniformverbot angesehen. Danach mache sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt. Dies sei im konkreten Fall geschehen. Das Landgericht habe dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet waren, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.

Die Möglichkeit der Einschüchterung reicht demnach aus. Es kommt also nach Feststellung des Bundesgerichtshof nicht darauf an, ob die Angeklagten tatsächlich auf Muslime trafen oder nicht. Dazu die Bundesrichter: Die Angeklagten hätten mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung materiellen Rechts gerügt und insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung die Feststellung eines konkreten Zusammentreffens mit der Zielgruppe junger Muslime zuzurechnenden Personen vorausgesetzt hätte. Der 3. Strafsenat habe diese Revisionen jedoch verworfen. Das Urteil des Landgerichts enthalte keinen Rechtsfehler. Das Landgericht sei insbesondere nicht gehalten gewesen, dem Umstand, dass der Zielgruppe zuzurechnende Personen tatsächlich nicht angetroffen worden seien, im Rahmen der Gesamtbetrachtung angesichts der Tatumstände im Übrigen die ihm von den Revisionen zugedachte Bedeutung beizumessen.

So weit die obersten deutschen Strafrichter in ihrem heute veröffentlichten Beschluss vom 29. April 2020 (Az.: 3 StR 547/19).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort