Seitensprung mit Folgen? Liebhaber will Vaterschaftstest

Oldenburg · Die Justiz stärkt mögliche Väter nach dem Seitensprung mit einer verheirateten Frau: Die Liebhaber können einen Vaterschaftstest fordern. Und auf ein Umgangsrecht mit ihrem Kind hoffen.


Bereits der Verdacht, dass ein Mann biologisch Vater geworden ist, kann für die Anordnung eines Vaterschaftstestes genügen. Das gilt auch dann, wenn das Kind ehelich geboren worden ist und vielleicht aus einem Seitensprung der Mutter stammen könnte. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg grundsätzlich klargestellt (Az.: 13 WF 14/17).

Im konkreten Fall ging es um ein Kind, das ehelich geboren worden ist. Deshalb gilt zunächst einmal der Ehemann der Mutter rechtlich als Vater des Kindes. Aber ein ehemaliger Liebhaber der Mutter, der vielleicht der leibliche Vater sein könnte, möchte persönlichen Umgang mit dem Kind haben. Die Eheleute wollen solchen Umgang auf jeden Fall verhindern. Wer kann in dieser schwierigen Situation welche Rechte geltend machen? Darüber musste der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entscheiden.

Das Ergebnis: Nach dem Gesetz hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient. Im konkreten Fall hat das betroffene Ehepaar das Vorliegen jeder dieser drei Voraussetzungen im Detail bestritten. Die Eheleute haben die biologische Vaterschaft des ehemaligen Liebhabers der Frau verneint. Sie haben dessen Interesse an dem Kind bestritten - und dass sein Umgang dem Wohl des Kindes dienlich sei. Die Eheleute betonen, dass ein Eindringling in ihre intakte Familie nicht erwünscht sei. Die Mutter weigerte sich zudem, mit ihrem Kind an einer so genannten Abstammungsuntersuchung teilzunehmen, mit der die Vaterschaft geklärt werden könnte.

Das Amtsgericht hat in erster Instanz diese Weigerung der Mutter für rechtmäßig gehalten. Aus seiner Sicht kann nicht festgestellt werden, dass ein Umgang des fremden Mannes mit dem erst ein Jahr alten Kind dem Kindeswohl diene. Dies könne erst beurteilt werden, wenn das Kind über seine biologische Herkunft aufgeklärt worden sei. Und das könne frühestens im Vorschulalter erfolgen.

Gegen diese Entscheidung legte der Mann Rechtsmittel zum Oberlandesgericht (OLG) ein. Er betonte: Wenn er seine Rechte erst in ein paar Jahren geltend machen könne, dann könne er in den entscheidenden ersten Lebensjahren keine Beziehung zu dem Kind aufbauen. Der OLG-Zivilsenat gab dem Mann Recht und stellte fest, dass die Mutter die Abstammungsuntersuchung dulden müsse.

Begründung: In solchen Angelegenheiten seien zwar immer die Interessen aller Beteiligten abzuwägen. Dies führe aber im konkreten Fall dazu, dass bereits jetzt in einem ersten Schritt die biologische Vaterschaft zu klären sei. Der Kindesmutter drohten durch diese Untersuchung keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben - zumal ihr Ehemann von dem Verfahren Kenntnis habe.

Die Richter weiter: Wenn die Untersuchung die biologische Vaterschaft des Mannes bestätigen würde, dann müsse in einem zweiten Schritt geklärt werden, ob ein Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl diene. Hierbei müssten dann gegebenenfalls verschiedene Vorwürfe aufgeklärt werden, welche die Eheleute gegen den Mann erhoben haben. Außerdem müsste dann wohl auch das Kind - in kindgerechter Art und Weise - über die ganze Sache unterrichtet werden. Sollte die Untersuchung eine Vaterschaft des Mannes dagegen nicht bestätigen, dann wären all diese weiteren Ermittlungen nicht mehr erforderlich. Deswegen sei jetzt zunächst einmal eine Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Von deren Ergebnis hänge der weitere Fortgang der Angelegenheit ab, so das Oberlandesgericht in Oldenburg.

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