Was ist im Meinungsstreit mit Pegida und Co. erlaubt Richter fordern von Amtsträgern Mäßigung im politischen Streit

Leipzig/Düsseldorf · Politische Amtsträger sind zur Neutralität und Sachlichkeit verpflichtet. Das gilt auch im Meinungsstreit gegen „Patriotische Europäer“ und andere. Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hingewiesen.

 Demo im Dunkeln: Teilnehmer der Anti-Islam-Bewegung «Dügida» protestieren am 12.Januar 2015 in Düsseldorf.

Demo im Dunkeln: Teilnehmer der Anti-Islam-Bewegung «Dügida» protestieren am 12.Januar 2015 in Düsseldorf.

Foto: dpa/Maja Hitij

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Beispiel eines Falles aus Düsseldorf die Grundregeln für die politische Auseinandersetzung in Deutschland deutlich gemacht. Dabei sind die Richter dem klassischen Motto des demokratischen Rechtsstaates gefolgt. Es lautet sinngemäß: „Wir müssen nicht Ihrer Meinung sein. Aber wir müssen alles tun, damit Sie Ihre Meinung frei äußern können.“

„Licht-Aus-Aktion“ des Oberbürgermeisters als rechtswidrig eingestuft

Für den Staat und seine Organe ergibt sich daraus eine Verpflichtung zur Neutralität und Sachlichkeit gegenüber politischen Gruppen auf dem Boden des Grundgesetzes. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht in dritter Instanz diverse Aktionen rund um den „Licht-Aus!“-Appell des Düsseldorfer Oberbürgermeisters vom Januar 2015 als rechtswidrig eingestuft. Es geht konkret um den den Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters Thomas Geisel (SPD), anlässlich einer Demonstration das Licht auszuschalten, das tatsächliche Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden sowie seine Bitte, an einer Gegendemonstration teilzunehmen.

Demo gegen „Islamisierung des Abendlandes“ lief im Dunkeln

Die spätere Klägerin hatte für den Abend des 12. Januar 2015 in Düsseldorf eine Versammlung mit dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ angemeldet. Daraufhin hatte der Düsseldorfer Rathauschef vom 7. bis zum 11. Januar 2015 in die Internetseite „www.duesseldorf.de“ die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ eingestellt. Darin kündigte er an, dass am 12. Januar 2015 ab Beginn der Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet werde. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Darüber hinaus bat er in der Erklärung um die Teilnahme an einer parallel stattfindenden Gegendemonstration.

Prozess durch drei Instanzen bis zum Bundesgericht

Die Versammlung fand am 12. Januar 2015 statt. Währenddessen wurde die Beleuchtung am Rathaus sowie an weiteren städtischen Gebäuden ausgeschaltet. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ihre Klage in erster Instanz als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in zweiter Instanz den Aufruf des Oberbürgermeisters, das Licht auszuschalten, sowie das Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden als rechtswidrig beurteilt. Die Bitte, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, hat es als rechtmäßig gewertet.

Welche Rechte hat ein Oberbürgermeister?

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass auch der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration rechtswidrig war. Begründung: Der Oberbürgermeister sei als kommunaler Wahlbeamter zwar grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis habe jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern dürfe. Ebenso seien ihm Äußerungen nicht gestattet, welche die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen.

Sachlichkeit und Neutralität im politischen Diskurs

Nach diesen Maßstäben erwiesen sich die in Rede stehenden Maßnahmen des Düsseldorfer Oberbürgermeisters als rechtswidrig, so die Bundesrichter. Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration habe in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung eingegriffen. Und weiter zur eigentlichen Licht-Aus-Aktion: „Mit dem Aufruf das Licht auszuschalten, und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden wurden die Grenzen der Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und der Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen“ (Az.: 10 C 6.16 - Urteil vom 13. September 2017).

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