Richter bremsen „Künstler“: Tötung von Hunden ist keine Kunst

Berlin · In Berlin sollten junge Hunde abgeschlachtet werden, um gegen das Abschlachten von Hunden in Alaska zu protestieren. Zum Glück stoppten Verwaltung und Justiz diesen Unsinn.

Berlin. Das grausame Töten von Hunde-Welpen im Rahmen einer "Kunst-Performance" ist keine Kunst. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dazu laut Rechtsportal Juris entschieden, dass solch eine Aktion weder unter die Kunstfreiheit fällt noch als Protest gegen die grausame Tötung von Hundewelpen zulässig ist (Az.:VG 24 L 113.12).
Die Antragstellerin hatte für Ende April 2012 eine "Performance" mit dem Titel "Der Tod als Metamorphose" im Spandauer Theater geplant. Im Rahmen einer an "traditionelle thailändische Kunstformen orientierten" Veranstaltung sollten im Anschluss an eine 15-minütige Meditation nacheinander zwei Hundewelpen mittels eines Kabelbinders getötet werden; mit einem Gong und Trauermusik sollte die "Performance" enden. Das Kunstwerk sollte nach der Vorstellung der Antragstellerin provozieren und darauf hinweisen, dass ausgediente Schlittenhunde in Alaska und leistungsschwache Jagdhunde in Spanien auf gleiche Weise zu Tode stranguliert würden. Etwaige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz seien gerechtfertigt, da das Grundgesetz die Kunstfreiheit garantiere.

Das Bezirksamt Spandau Berlin sah das anders und hat das gänzliche Verbot der Veranstaltung ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dies bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts darf nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zudem sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Ein Wirbeltier dürfe schließlich nur unter Betäubung oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.

Vor diesem Hintergrund liege in der behördlichen Entscheidung kein verfassungswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte. Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen sei auch unter Berücksichtigung der Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen, zumal die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung einen gravierenden Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes nach Artikel 20 des Grundgesetzes darstelle. red/wi

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