Prozess wegen Tierquälerei Tiertrainer soll Hunde geschlagen und an Heizung gebunden haben

Stuttgart · Darf man Hunde im dunklen Keller einsperren oder mit kurzer Leine an einen Heizkörper binden? Darf man sie schlagen und treten? Die Antworten liefert ein aktueller Gerichtsbeschluss.

 Das ist ein gemütlicher Platz für den Hund. Symbolfoto.

Das ist ein gemütlicher Platz für den Hund. Symbolfoto.

Foto: dpa-tmn/Markus Scholz

Das Tierschutzgesetz verbietet es, einem Hund im Rahmen seiner Ausbildung erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Das hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Tiertrainer und Inhaber einer Hundepension aus Süddeutschland ins Stammbuch geschrieben.

Der Mann war zuvor in erster Instanz vom zuständigen Amtsgericht wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung zu Geldbußen von insgesamt 4.000  Euro verurteilt worden. Nach Feststellung des Amtsgerichts wollte der Tiertrainer in sechs Fällen mit fragwürdigen Methoden Hunde erziehen, die er zu betreuen hatte. Der Betroffene hatte die Vorwürfe bestritten und erklärt, dass er keine Hunde schlage. Hunde seien vielmehr seine Leidenschaft. Er trainiere Hunde und helfe Menschen, eine Beziehung zu Hunden herzustellen. Nur wenn ein Hund aggressiv sei, ergreife er Maßnahmen, um ihn körperlich zu disziplinieren. Der Mann weiter: Er habe Hunde nur nachts oder zu Trainingszwecken in Boxen gesperrt. Beispielsweise habe er die Hunde vom Rudel ausgeschlossen, damit sie korrektes Verhalten im Rudel erlernen.

Das Amtsgericht folgte diesen Angaben nicht. Es stützte seine Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussagen dreier Zeugen. Danach habe der Betroffene einen Hund mehrfach mit der Hand auf den Kopf geschlagen, weil das Tier gebellt hatte. Einem anderen Hund, der eine Mitbewohnerin angesprungen hatte, habe der Mann kräftig in die Seite getreten. Drei Hunde habe er in Kellerräumen seines Wohnhauses untergebracht, ohne dass eine natürliche Lichtquelle vorhanden war. Die Hunde seien teilweise angeleint oder in Transportboxen gesperrt worden. Einen anderen Hund habe der Mann mit einer einen Meter langen Leine an einem Heizkörper seines Wohnhauses fixiert.

Das Amtsgericht bewertete dieses Verhalten des Betroffenen bei der Unterbringung der Tiere als drei vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung über das Halten von Hunden in Räumen und einen Verstoß gegen Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung über das Halten von Hunden in Anbindehaltung. Es verhängte für jeden Verstoß jeweils eine Geldbuße von 500 Euro. Das Schlagen und das Treten eines Hundes bewertete das Amtsgericht jeweils als vorsätzliches Zufügen erheblicher Schmerzen zum Nachteil eines Wirbeltieres. Deswegen verhängte das Amtsgericht zwei weitere Geldbußen von jeweils 1.000 Euro.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht bestätigte daraufhin im Ergebnis die Verurteilung des Mannes wegen der Unterbringung der Hunde. Begründung: Die Tierschutz-Hundeverordnung schreibe unter anderem vor, dass bei Räumen, in denen Hunde gehalten werden, der Einfall natürlichen Tageslichts sichergestellt sein muss. Zudem dürfe ein Hund in Räumen, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Bodenfläche vorhanden ist, die sechs Quadratmeter nicht unterschreiten darf. Beides sei im Keller des Betroffenen nicht der Fall gewesen.

Die Richter weiter: Ein Hund dürfe nach der Tierschutz-Hundeverordnung in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anbindung über eine Laufvorrichtung verfügt, die mindestens sechs Meter lang und so bemessen ist, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet. Das sei bei dem am Heizkörper angeleinten Hund nicht der Fall gewesen. Damit lägen vier entsprechende Verstöße gegen die Hundeverordnung vor. Diese Tierschutzverordnung begründe Mindestanforderungen zur Befriedigung wesentlicher Grundbedürfnisse des Hundes, insbesondere nach Bewegung und Gemeinschaft. Davon dürfe ein Hundehalter auch zum Zweck der Erziehung nicht abweichen.

Soweit das Amtsgericht das Schlagen beziehungsweise Treten zweier Hunde geahndet hatte, hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Begründung: Das Verhalten des Betroffenen sei nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn es zu erheblichen Schmerzen des Tieres führt. Das Amtsgericht müsse deshalb noch klären, ob die Schmerzen der Tiere erheblich waren. Sollte dies der Fall sein, könne das Verhalten nicht durch die vom Betroffenen verfolgten erzieherischen Zwecke gerechtfertigt sein. Das Tierschutzgesetz gewährleiste im Interesse eines ethischen Tierschutzes, dass die Ausbildung von Tieren stets mit maßvollen Mitteln und ohne erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere geschieht. Die Durchführung einer solchen Ausbildung sei deshalb kein vernünftiger Grund, der es rechtfertigte, einem Tier erhebliche Schmerzen zuzufügen. Es sei vielmehr ausdrücklich verboten, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind (Az.: 4 Rb 15 Ss 1089/18).

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