Gefängnisstrafe wegen Beleidigung Polizisten als „Spinner“ und „Spasti“ beschimpft: Mann muss hinter Gitter

Hamm · Jeder Mensch hat ein Recht darauf, respektiert und geachtet zu werden. Wer sich daran nicht hält und andere beleidigt, der muss mit einer Strafe rechnen. Das kann sogar eine Haftstrafe ohne Bewährung sein.

 Und dann ist die Tür in der Haftanstalt zu. Symbolfoto.

Und dann ist die Tür in der Haftanstalt zu. Symbolfoto.

Foto: dpa/Marcus Führer

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung eines 64-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen Beleidigung eines Polizeibeamten abgesegnet. Damit bestätigten die Richter des 1. Strafsenats ein Urteil des Landgerichts Dortmund. Es hatte den Mann, der politisch der rechten Szene in Dortmund angehören soll, zu einer Haftstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Strafurteil ist nun rechtskräftig.

Geburtstagsfeier mit Polizeikontrolle

Die konkrete Tat ereignete sich nach Feststellung der Richter am 08. Juli 2017. An jenem Sommertag war in Dortmund ab 20.00 Uhr die Geburtstagsfeier eines Bekannten des Angeklagten geplant. Hierzu waren Bierbänke auf einem Parkplatzgelände aufgebaut. Gegen 18.00 Uhr waren drei Polizeibeamte in diesem Bereich unterwegs. Ihnen wurde eine Ruhestörung für das Gebiet gemeldet, in dem die Geburtstagsfeier stattfinden sollte. Daraufhin kontrollierten die Beamten die Anwesenden.

Dabei forderte ein Polizist den Angeklagten auf, sich durch einen Personalausweis auszuweisen. Hierauf erwiderte der Angeklagte lautstark: “Den habe ich schon abgegeben, du Spinner!“. Im weiteren Verlauf verlangte der Polizeibeamte von dem Angeklagten, seine Messerhalskette abzulegen und sie der Polizei auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte mit der lautstarken Äußerung nach: “Hier hast du es, du Spasti!“.

Gerichte suchen angemessene Strafe für Beleidigung

Das Ganze wurde ein Fall für die Strafjustiz durch alle Instanzen. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten in erster Instanz wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 1600 Euro. Das war der Staatsanwaltschaft zu milde. Sie legte Berufung ein und begehrte die Verhängung einer Freiheitsstrafe statt der Geldstrafe. Das Landgericht Dortmund folgte dieser harten Linie in zweiter Instanz. Es verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Und zwar ohne Bewährung.

Zur Begründung hieß es: Diese Freiheitsstrafe könne insbesondere deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der vorbestrafte Angeklagte bislang gegen ihn verhängte Bewährungsstrafen in keiner Weise ernst genommen habe. Ohne die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sei deshalb alsbald wieder mit ähnlichen Taten zu rechnen. Der Angeklagte legte Revision gegen dieses Urteil des Landgerichts ein. Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht konnte in dritter und letzter Instanz keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei der Nachprüfung des Berufungsurteils erkennen (Az.: 1 RVs 58/18).

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