Obacht: Hundehalter haftet auch für Bisse, wenn er nicht dabei ist

Celle · Ein Hundehalter muss für alle Schäden einstehen, die sein Vierbeiner anrichtet. Das gilt auch dann, wenn der Halter das Tier zeitweise in fachkundige Obhut gegeben hat.

Celle. Wenn ein Hund zubeißt, dann muss der Eigentümer - oder besser: dessen Versicherung - zahlen. Das Oberlandesgericht Celle hat dazu laut Rechtsportal Juris entschieden, dass der Halter eines Tieres selbst dann haftet, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person - etwa eines Tierarztes - befindet. Also in einer Situation, in der sein Halter keinerlei Möglichkeit hat, auf sein Tier einzuwirken (Az.:20 U 38/11).

Im konkreten Fall hatte Halterin eines Schäferhundes diesen in die Kleintierklinik des Klägers gebracht. Dort wurde der Hund für die Behandlung narkotisiert. Beim Erwachen aus der Narkose biss das Tier den Tierarzt in die rechte Hand und verursachte schwere Verletzungen. Für diese Verletzungen verlangte der Tierarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich. Dies sei angemessen, weil er durch die Handverletzungen seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.

Die Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit hätte allein der Kläger gehabt, der als Tierarzt über eine besondere Sachkunde verfügt und sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.
Das Oberlandesgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Richter sind der Ansicht, dass allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung in die Obhut einer anderen Person gibt, nicht dazu führen kann, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Der Halter eines Tieres hafte für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden.

Allerdings könne die Haftung beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe, so das Gericht weiter. Und: Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagieren würden, hätte der Tierarzt im zu entscheidenden Fall besondere Vorsicht beim Herangehen an den Hund walten lassen müssen, was er jedoch nicht getan hatte. Dementsprechend konnte er nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen. red/wi

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