Nordland-Kreuzfahrt ohne Aussicht auf Spitzbergen – Ein Reisemangel?

München · Aus der Traum. Ein Ehepaar buchte eine Nordland-Kreuzfahrt mit Außenkabine, um Spitzbergen vom Meer aus zu sehen. Aber daraus wurde nichts. Deshalb wollte das Paar einen Teil des Reisepreises zurück haben. Ohne Erfolg.

Wenn ein Kreuzfahrtschiff die angekündigte Route nicht einhält, dann kann dies zwar einen Reisemangel begründen. Das muss aber nicht so sein. Es kommt vielmehr auf die Einzelheiten des Falles an. Und wenn als Leistungsbeschreibung für den konkreten Urlaubstag "Auf See" angegeben worden ist, dann bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass eine bestimmte Sicht auf umliegendes Land ermöglicht werden muss. Das hat das Amtsgericht München klargestellt (Az.: 222 C 31886/12).

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar für Anfang Juni 2012 eine 14-tägige Nordland-Kreuzfahrt zum Preis von 6998 Euro gebucht. In der Routenbeschreibung wurde angegeben, an welchem Tag welche Anlegestelle angelaufen wird und wann sich das Schiff auf See befindet. In einer im Reiseprospekt enthaltenen Skizze wurde zudem eine Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen zeichnerisch dargestellt.

Die Eheleute legten bei der Buchung deshalb Wert auf eine Kabine auf der Backbordseite. Sie wollten Spitzbergen vom Meer aus genießen. Aber sie hatten Pech. Als es so weit hätte sein können, umrundete das Kreuzfahrtschiff Spitzbergen nicht. Es fuhr westlich vorbei bis zum Magdalenenfjord und auf der gleichen Route wieder zurück.
Das störte die Kreuzfahrtteilnehmer erheblich. Sie machten einen Reisemangel geltend und verlangten jeweils 17,5 5% des Reisepreises zurück. Der Reiseveranstalter zahlte jedoch nicht und betonte: Ob und inwieweit an einem "Seetag" auch Küstenabschnitte oder Landmarken zu sehen seien, hänge von der vom Kapitän gewählten Route ab und sei kein vertraglich zugesicherter Bestandteil des Reisevertrages.

Der Rechtsstreit kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Begründung: Der Reisepreis könne auf Grund der geänderten Reiseroute nicht gemindert werden, da kein Reisemangel vorliege. Es sei nur eine unwesentliche Modifikation vorgenommen worden. Daran ändere auch die Skizze der Reiseroute nichts. Sie charakterisiere zwar durchaus den Inhalt des Reisevertrages. Aber das tue sie nicht allein. Auch die Routenbeschreibung müsse beachtet werden. Dort sei für den maßgeblichen Tag "Auf See" angegeben. Es sei den Reisenden also gerade nicht zugesichert worden, dass an den "Seetagen" besondere Sichten auf umliegendes Land möglich sein würde. Auch eine Umrundung der Inseln von Spitzbergen sei nicht in Aussicht gestellt worden. Eine Abweichung vom skizzierten Kurs sei daher möglich gewesen und begründe keinen Reisemangel. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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