Nicht sauber: Kein Anspruch auf Dusche in Obdachlosenunterkunft

Oldenburg · Schlechte Zeiten für Obdachlose: Ihre kommunale Notunterkunft darf schlechter eingerichtet sein als ein Campingplatz. Es genügt eine Waschgelegenheit – eine Dusche muss es nicht sein.

Oldenburg. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat kürzlich entschieden, dass in einer gemeindeeigenen Notunterkunft keine Dusche vorhanden sein muss (Az.:7 B 3428/12). Den Anforderungen der Menschenwürde genüge eine Waschgelegenheit.

Der etwa 85-jährige Antragsteller in dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall bewohnt seit etwa 18 Jahren eine städtische Obdachlosenunterkunft im Landkreis Friesland. Er beantragte, für ihn eine barrierefreie Nutzbarkeit der Duscheinrichtung herzustellen oder anderweitig vorzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch abgelehnt. Nach Auffassung der Richter erfordert das Wesen der Notunterkunft im Obdachlosenrecht lediglich ein der Grundanforderung der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes genügendes Ausstattungsniveau. Hierbei müssten insbesondere Leben und Gesundheit der in aller Regel nur für begrenzte Zeit zu beherbergenden Bewohner gewährleistet, nicht aber darüber hinaus besondere Merkmale erfüllt werden. Deshalb sei schon eine Dusche nicht notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft. Hinreichend sei eine Waschgelegenheit.
Das Gericht weiter: Die Ordnungsbehörde habe nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Die geltend gemachten medizinischen und sonstigen Beeinträchtigungen des Antragstellers seien nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Selbst für den Fall, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen auf eine "barrierefreie Dusche" angewiesen sei, könne er nicht verlangen, dass ihm die Stadt eine solche im Rahmen der Obdachlosenunterbringung kostenfrei zur Verfügung stelle. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch sei keine Angelegenheit des Obdachlosenrechts, sondern unter Umständen die Sache anderer Sozialleistungsträger. red/wi

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