Mann will Frauenbeauftragte(r) werden - Aber er darf nicht

Berlin · Frauen und Männer sind gleichberechtigt. So will es zu Recht das Grundgesetz. Aber es gibt Ausnahmen. So darf ein Richter nicht Frauenbeauftragte werden – weil er ein Mann ist.

Berlin. Männer können nicht als Frauenbeauftragte in einer Behörde kandidieren. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Männern für die Wahl einer Frauenvertreterin weder das aktive noch das passive Wahlrecht zusteht (Az.: 5 L 419.12).

Der Antragsteller in dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall ist Richter an einem Berliner Amtsgericht. Er beantragte im November 2012 bei seiner Präsidentin das aktive und passive Wahlrecht für die bevorstehende Wahl der Frauenvertreterin. Sein Antrag wurde abgelehnt. Darin sieht der Jurist - dessen Kandidatur von weiblichen Beschäftigten unterstützt wird - eine verbotene Diskriminierung auf Grund seines Geschlechts. Er beantragte deshalb, die Wahl einstweilen auszusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Begründung: Nach dem Landesgleichstellungsgesetz seien wahlberechtigt und wählbar nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle. Der Antragsteller als Mann gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Und nach summarischer Prüfung in dem Eilverfahren verstoße diese Beschränkung des Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte nicht gegen höherrangiges Recht. Denn laut Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen.
Eine solche ausgleichende Regelung habe der Berliner Gesetzgeber mit dem Landesgleichstellungsgesetz geschaffen. Auch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne sich der Antragsteller ebenso wenig wie auf verschiedene EU-Richtlinien gegen Diskriminierung berufen. Denn auch danach sei eine unterschiedliche Behandlung zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten gerechtfertigt. red/wi

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