Haftung nach schwerem Unfall mit Auto Mann in Sandalen versucht rollendes Auto zu stoppen - Er hat keine Chance

Köln · Bei einem Unfall mit einem Auto wurde ein Mann lebensgefährlich verletzt. Er hatte vergeblich versucht, den rollenden Wagen mit seinem Körper zu stoppen. Das war ein Fehler. Deshalb bekommt er nun von der Autoversicherung weniger Schadensersatz und Schmerzensgeld.

 Eine Herzdruckmassage zur Wiederbelebung wird an einer Puppe demonstriert. Symbolfoto.

Eine Herzdruckmassage zur Wiederbelebung wird an einer Puppe demonstriert. Symbolfoto.

Foto: dpa/Wolfgang Kumm

Wer sich in Sandalen einem bergab rollenden Auto entgegenstellt und dabei gravierende Verletzungen erleidet, muss sich zwar ein ganz erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Zu einer vollständigen Aufhebung der Haftung der Versicherung des Wagens führt dieses Mitverschulden jedoch nicht zwingend. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nach einem „tragischen Unfallgeschehen“ entschieden (Az.: 6 U 234/18).

Am konkreten Unfalltag war die Lebensgefährtin des später schwer verletzten Mannes vor dem gemeinsamen Haus aus ihrem BMW Mini gestiegen. Vor dem Haus wartete der Betroffene. Nachdem sich beide begrüßt hatten, sprachen sie darüber, ob das Fahrzeug an einer anderen Stelle geparkt werden solle. Während dieses Gesprächs bemerkte der Mann, dass sich der Mini in Bewegung setzte und begann, rückwärts die abschüssige Einfahrt hinunterzurollen. Daraufhin lief der an den Füßen mit Sandalen bekleidete Mann hinter das Fahrzeug und versuchte, es dadurch aufzuhalten, dass er mit seinen Händen gegen das Heck des Autos drückte. Das funktionierte nicht. Der Betroffene wurde von dem Fahrzeuggewicht niedergedrückt und kam rücklings zu Fall. Dann wurde er von dem Mini überrollt und über eine Strecke von etwa 20 Metern mitgeschleift. Der Mann erlitt schwere Verletzungen und musste reanimiert werden.

Nach dem Unfall klagte der Verletzte gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung seiner Lebensgefährtin. Er verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung, dass eine Haftung für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden bestehe. Das Landgericht Köln hat dem Kläger in erster Instanz nur teilweise Recht gegeben. Es hat eine Haftung der Versicherung in Höhe von 30 Prozent festgestellt - und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beide Seiten gingen in Berufung. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat beide Berufungen zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts bestätigt.

Begründung: Grundsätzlich müsse die Versicherung zahlen. Die versicherte Lebensgefährtin habe die Verletzungen des Klägers zurechenbar dadurch verursacht, dass sie den Mini abgestellt, aber nicht hinreichend gegen ein Wegrollen gesichert habe. Der Kläger müsse sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, welches zu Recht mit 70 Prozent bewertet worden sei. Aufgrund der Masse des Autos, der Tatsache, dass sich der Wagen selbständig in Bewegung gesetzt hatte, und der Kenntnis des größer werdenden Gefälles habe sich für den Kläger aufdrängen müssen, dass ein Aufhalten des PKW durch ein Dagegenstemmen von hinten ausgeschlossen war.

Bei der Abwägung hat der Senat aber auch berücksichtigt, dass der Kläger sich spontan und ohne weiteres Nachdenken zum Eingreifen entschied. Eine solche objektiv falsche Reaktion auf ein Unfallgeschehen aus verständlicher Bestürzung könne das Mitverschulden zwar reduzieren oder ausschließen. Es komme aber immer auf die Abwägung im konkreten Fall an. Hier habe der Mann eine Augenblicksentscheidung treffen müssen. Diese sei zwar falsch gewesen, reduziere die Verantwortung der Versicherung jedoch nicht auf Null und lasse deshalb den Anspruch des Mannes in Höhe von 30 Prozent bestehen.

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