Bewährungsstrafe wegen Geldfälschung Mann bastelt falsche Fünfzig-Euro-Scheine für Besuch im Bordell

München · Blüten im Rotlicht: Ein Mann bezahlt mit Falschgeld im Bordell. Es gilt Vorkasse. Er wird erwischt, bekommt keinen Sex und muss vor das Strafgericht.

 Falscher und echter 50er: Links ein falscher 50-Euro-Schein mit einem undeutlichen Porträt. Rechts daneben ein echter 50er. Symbolfoto.

Falscher und echter 50er: Links ein falscher 50-Euro-Schein mit einem undeutlichen Porträt. Rechts daneben ein echter 50er. Symbolfoto.

Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

Das dürften so ziemlich die schlechtesten Blüten sein, die im Rotlicht jemals aufgetaucht sind. Zwei Fünfzig-Euro-Scheine aus dem Farbkopierer, nur einseitig bedruckt, ausgeschnitten und dann die beiden Seiten jeweils mit Leim provisorisch zusammengeklebt. Eigentlich ein Witz. Aber mit den falschen Fünfzigern sollten sexuelle Dienstleistungen bezahlt werden. Und bei Falschgeld verstehen das Milieu und der Staat keinen Spaß. Also gab es eine Anzeige. Und nun verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen Maler aus Ingolstadt wegen Geldfälschung und versuchten Betrugs zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung nebst 500 Euro Geldauflage in echten Scheinen.

Falschgeld fürs Bordell als Bastel-Arbeit

Die Blüten fürs Bordell hatte der Verurteilte mit Hilfe seines Druckers hergestellt. Das Ganze ähnelte eher einer heimischen Bastel-Arbeit als einer professionellen Geldfälschung. Der Mann kopierte einen echten Fünfzig-Euro-Schein, jeweils zwei Mal von vorne und von hinten. Die Kopien wurden schön ausgeschnitten und mit Malerleim halbwegs zu scheinbar beidseitig bedruckten Scheinen verklebt. Mit dem „Geld“ fuhr der Maler in ein Bordell. Dort übergab er die beiden falschen Scheine unter einem echten 50 Euro Geldschein an eine Prostituierte. Das Geld diente als Vorkasse für einen mit der Frau vereinbarten 45-minütigen vaginalen Verkehr. Bevor es zum Geschlechtsverkehr kam, erkannte die Prostituierte die falschen 50er und rief die Polizei.

Volles Geständnis bei Polizei und Justiz

Der Verurteilte legte bei der Polizei und vor Gericht ein volles Geständnis ab. Er sagte laut Auskunft des Amtsgerichts: „Es stimmt alles, ich habe die 50 Euro Geldscheine mit dem Drucker hergestellt. Ich wurde neugierig. Es war eine riesige Dummheit. Ich habe einen Leim zum Kleben genommen. Ein paar Ecken waren noch offen.“ Und: „Die Geldscheine waren speziell für den Besuch im Bordell angedacht.“

Richterin: Das war keine Bagatelle sondern eine Straftat

Die zuständige Strafrichterin folgte dem Geständnis und hielt neben der Verhängung der Bewährungsstrafe auch eine Geldauflage von 500 Euro in monatlichen Raten von je 50 Euro für geboten. Ihr Fazit: „Trotz der dilettantischen Vorgehensweise des Angeklagten handelt es sich um keinen Bagatellfall.“ Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die schlecht verklebten falschen 50er relativ leicht als Fälschung zu erkennen gewesen seien. Trotzdem hätten sie in Farbe, Größe und Gestaltung die echten Geldscheine nachgeahmt. Das sei eine schwere Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch im Normalfall mit mindestens einem Jahr Gefängnis zu bestrafen sei.

Haftstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt

Die Strafrichterin weiter: Zu Gunsten des Angeklagten spreche sein volles Geständnis, welches von Reue und Schuldeinsicht geprägt sei. Weiter werde zu Gunsten des Angeklagten seine dilettantische Vorgehensweise berücksichtigt, sowie die verhältnismäßig geringe kriminelle Energie der Tat.

Zu Lasten des Angeklagten spreche, dass es sich um zwei gefälschte Scheine und insgesamt 100 Euro, also einen nicht unerheblichen Betrag handelte. Strafschärfend wurde weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte überdies ein weiteres Delikt verwirklicht habe, nämlich einen versuchten Betrug zum Nachteil der Prostituierten. Negativ wirkten auch die Vorstrafen des Angeklagten, auch wenn diese nicht einschlägig waren und es sich zum größten Teil um Kleinkriminalität handelte.

Trotzdem bekam der Angeklagte Bewährung. Nach Einschätzung des Gerichts handelte es sich im konkreten Fall um eine einmalige Verfehlung. Durch die ausgesprochene Strafe sei der Angeklagte daher hinreichend zu einem normkonformen Verhalten motiviert. Es sei davon auszugehen, dass er zukünftig - auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges - keine weiteren Straftaten mehr begeht. Der Angeklagte nahm das Urteil an. Es ist rechtskräftig (Az.: 1111 Ls 245 Js 196316/17).

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