Kinderwunsch und Alter des Vaters Künstliche Befruchtung: Keine staatliche Beihilfe, wenn der Ehemann über 50 Jahre alt ist?

Düsseldorf · Beamte bekommen staatliche Beihilfe für die Kosten von medizinischen Behandlungen. Das gilt auch bei einer künstlichen Befruchtung. Aber nicht immer.

 Eine Familie unterwegs. Wie groß der Altersunterschied zwischen Vater und Mutter ist, das bleibt auf dem Symbolbild unsichtbar.

Eine Familie unterwegs. Wie groß der Altersunterschied zwischen Vater und Mutter ist, das bleibt auf dem Symbolbild unsichtbar.

Foto: dpa-tmn/Patrick Pleul

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einer 34 Jahre alten verbeamteten Lehrerin zu Recht die Gewährung von Beihilfe für mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung versagt. Und zwar deshalb, weil der Ehemann der Frau zum Zeitpunkt der Behandlung bereits über 50 Jahre alt gewesen ist und damit eine entsprechende Altersgrenze in der Beihilfeverordnung des Landes überschritten hat. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit einem Mitte Februar verkündeten Urteil entschieden. Darin wurde die auf Zahlung von etwa 4 200 Euro gerichtete Klage der Lehrerin abgewiesen (Az.: 10 K 17003/17).

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft setze nach der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem voraus, dass der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil der im Jahr 1952 geborene Ehemann der Klägerin im ersten Halbjahr 2017, in dem die Versuche einer künstlichen Befruchtung unternommen worden seien, bereits 64 Jahre alt gewesen sei.

Der Ausschluss von Beihilfeleistungen bei Überschreiten dieser Altersgrenze steht nach Ansicht der Richter auch im Einklang mit der Verfassung; insbesondere verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Zweck der oberen Altersgrenze für Männer liege nach der Verordnungsbegründung vor allem darin, das Kindeswohl zu wahren. Denn dieser Grenzziehung liege die Erwägung zugrunde, dass unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserwartung das Kind in der Regel seine Schul- und Berufsausbildung noch zu Lebzeiten seines Vaters abschließen werde. Die Einschätzung des Normgebers, dass es den Kindeswohlbelangen besser Rechnung trage, wenn nicht nur ein (überlebender) Elternteil, sondern Mutter und Vater das Kind gemeinsam erziehen, versorgen und unterstützen können, sei plausibel und rechtfertige die Differenzierung nach dem Alter. Die Festsetzung der Grenze auf die Vollendung des 50. Lebensjahres sei deshalb als typisierende und pauschalierende Regelung nicht zu beanstanden, so das Sozialgericht.

Gegen dieses Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Über diesen Antrag müsste dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

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