Kondome: Wo „Made in Germany“ drauf steht, muss deutsche Ware drin sein

Hamm · Wenn der Hersteller eines Produktes „made in germany“ auf die Verpackung schreibt, dann muss die Ware maßgeblich in Deutschland produziert worden sein. Das gilt auch bei Kondomen.

Beim Verkauf von Kondomen sind die werbewirksamen Aussagen "made in germany", "deutsche Markenware" oder "deutsche Markenkondome" irreführend und zu unterlassen, wenn wesentlichen Fertigungsschritte der Kondome im Ausland ablaufen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung in einer einstweiligen Verfügungssache (4 U 95/12) bestätigt.

Der klagende Verein aus Rotenburg vertritt die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben. Er wacht dabei über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das in Bielefeld ansässige, beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit "made in Germany", als "deutsche Markenware" und als "deutsche Markenkondome".

Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk bei Bedarf noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit. In dem vorangegangenen Eilverfahren hatte das Oberlandesgerichts Hamm der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit "KONDOME - made in Germany" zu bewerben.

Der 4. Zivilsenat hat nun die Beklagte zudem verurteilt, die Werbung mit "made in Germany" wie auch die Bezeichnung der Kondome als "deutsche Markenware" oder "deutsche Markenkondome" zu unterlassen. Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend. Denn es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe.
Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch. Denn die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den bestehenden Wettbewerbsvorwurf nicht, so die Richter. Das Urteil (4 U 121/13) ist noch nicht nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt (BGH I ZR 89/14). red/wi

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