Kein Schadensersatz für Schülerin nach misslungener Schönheits-OP

Schleswig · Eine Schönheitsoperation für 6000 Euro wurde für eine Schülerin (18) zum Fiasko. Danach hatte sie Narben am Busen. Sie forderte Schadensersatz vom Arzt. Vergebens.

Schleswig. Eine junge Frau kann keinen Schadensersatz für eine missglückte Bruststraffung von dem behandelnden plastischen Chirurgen verlangen, wenn sich die Risiken der Brustoperation verwirklicht haben, über die sie zuvor aufgeklärt worden ist. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.::4 U 103/10).
Die zum Operationszeitpunkt 18 Jahre alte Schülerin war im Beisein ihrer Eltern von dem in Hamburg tätigen plastischen Chirurgen über die Risiken der Operation aufgeklärt worden. Bei der Operation erfolgte eine Straffung beider Brüste und eine geringfügige Reduktion der rechten Brust, um eine bestehende Asymmetrie zu beseitigen. Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion der linken Brust, die erst nach zwei Monaten abheilte. Nach Ausheilung lagen eine erhebliche Narbenbildung und eine Asymmetrie der Brüste vor.
Die junge Frau verlangte daraufhin von dem behandelnden Arzt, ihr die Kosten für die Operation in Höhe von 6.000 Euro zu erstatten und ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu zahlen.

Vor dem Oberlandesgericht Schleswig hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter haftet der beklagte Arzt weder auf Grund eines Behandlungsfehlers noch auf Grund eines Aufklärungsfehlers. Begründung: Ein Behandlungsfehler liege nur bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor, allein der Misserfolg vermöge eine Haftung nicht zu begründen. Im gerichtlichen Verfahren wurde das Gutachten eines sachverständigen Arztes eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ärztlicherseits keine Fehler bei der Vornahme der Operation und bei der anschließenden Wundversorgung gemacht worden seien. Die eingetretene Infektion während einer Operation oder eines Klinikaufenthaltes oder einer ärztlichen Behandlung falle nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite, sofern nicht ein konkreter Hygienemangel nachzuweisen sei. Die Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das die Klägerin hingewiesen worden sei. red/wi

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