Job verloren: Kündigung eines Angestellten mit HIV-Infektion in Einzelfall wirksam

Berlin · Grundsätzlich darf niemand wegen einer HIV-Infektion im Beruf benachteiligt oder entlassen werden. Aber es gibt Ausnahmen, beispielsweise während der Probezeit in einem Beruf im Gesundheitsbereich.

Berlin. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, wirksam ist. Dem Arbeitnehmer stehe auch keine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu (Az.: 6 Sa 2159/11).
Der Arbeitnehmer wurde laut Rechtsportal Juris von einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt. Er wurde bei der Herstellung von Medikamenten im "Reinbereich" eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte für diesen Fertigungsbereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art - insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion - nicht beschäftigt werden dürfen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit, nachdem er von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erfahren hatte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung als rechtswirksam eingestuft. Seiner Ansicht nach ist die Kündigung nicht willkürlich und verstoße deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da für das Arbeitsverhältnis in der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an.

Die Richter weiter: Dem Arbeitnehmer stehe auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden sei. Denn eine - einmal angenommene - Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. red/wi

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