Job gekündigt: Straf-Regeln bei Hartz IV nicht so streng wie beim Arbeitslosengeld

Mainz · Die strengen Regeln für Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach einer Job-Kündigung gelten so nicht für Hartz IV. Das stellte das Landessozialgericht Mainz in einem Fall von Mobbing am Arbeitsplatz klar.

Mainz. Ein mögliches Mobbing-Opfer aus Rheinland Pfalz, das seinen Arbeitsplatz gekündigt hat, bekommt zwar 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Aber dennoch hat die Frau in dieser Zeit Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV). Das hat das Landessozialgericht in Mainz entschieden (L 3 AS 159/12). Dabei stellten die Richter klar: Beim beitragsfinanzierten Arbeitslosengeld gelten strengere Regeln als bei der steuerfinanzierten Grundsicherung. Sanktionen gegen Bedürftige seien deshalb bei Hartz IV schwieriger durchzusetzen als beim Arbeitslosengeld.

Die Klägerin im konkreten Fall hatte gekündigt, nachdem es an ihrem Arbeitsplatz aus ihrer Sicht zu "Mobbing" gegen sie gekommen war. Auch nach einer Umsetzung in eine andere Abteilung seien die Attacken weitergegangen. Sie bekam im Anschluss an die Kündigung von der Bundesagentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wurde. In dieser Zeit bezog die Frau Leistungen der Grundsicherung für Arbeit suchende (Hartz IV) . Später forderte die ARGE die Erstattung dieser Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum der Sperrzeit. Begründung - analog zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Frau habe ihre Hilfebedürftigkeit selbst zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Das Sozialgericht Koblenz sah den Fall in erster Instanz ebenso.

Die Betroffene legte Berufung ein und bekam vor dem Landesozialgericht Recht. Der Erstattungsbescheid wurde aufgehoben. Begründung: Eine solche Leistungskürzung sei bei Hartz-IV dann möglich, wenn der Empfänger seine Bedürftigkeit durch bestimmte Verhaltensweisen herbeiführt hat, etwa durch eine Arbeitsaufgabe, und er dafür keinen wichtigen Grund hatte. Die Richter weiter: Ein solcher "wichtiger Grund" für eine Arbeitsaufgabe, der die Sanktion bei Hartz IV ausschließe, sei nicht an den strengen Maßstäben zu messen, die im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung gelten. Und zwar deshalb nicht, weil bei Hartz IV die Leistung steuerfinanziert sei und nicht durch die Gemeinschaft der Arbeitnehmer aufgebracht werde.

Ein "wichtiger Grund" sei daher im Sozialhilferecht anzunehmen, wenn den Hilfebedürftigen vernünftige und aus Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu dem konkreten Verhalten bewogen haben. Auch wenn die Klägerin eine fehlende Möglichkeit zur weiteren Arbeit bei der bisherigen Firma nicht ärztlich habe feststellen lassen, ergebe sich aus ihren nachvollziehbaren Aussagen, dass sie durch immer wiederkehrende Herabsetzungen durch Kollegen zur Arbeitsaufgabe nachvollziehbar veranlasst worden sei. Dies sei ein wichtiger Grund im Sinne der Hartz-IV-Regeln, so dass die Betroffene die Sozialleistungen trotz der eingetretenen Sperrzeit nicht erstatten müsse. red/wi

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