Protest gegen Kutten-Verbot Die Versammlungsfreiheit gilt auch für Rocker und den Korso eines Motorrad-Clubs

Berlin · Die „Kutte“ mit dem Wappen ihres MC ist für viele Biker heilig. Aber viele große Motorrad-Clubs dürfen ihre Symbole nicht mehr öffentlich zeigen. Dagegen gibt es regelmäßig Protestaktionen. Die Rocker berufen sich dabei auf die Versammlungsfreiheit.

 Eine „Kutte“ der Bandidos. Symbolfoto.

Eine „Kutte“ der Bandidos. Symbolfoto.

Foto: dpa/Marius Becker

Der für Ende Oktober 2020 angemeldete Motorradkorso eines Motorradclubs gegen das so genannte „Kutten-Verbot“ ist eine von der Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren per Beschluss vom 8. Oktober entschieden (Az.: VG 1 L 339/20).

Im konkreten Fall geht es um einen geplanten Motorradkorso mit 60 Teilnehmer(inne)n am 31. Oktober 2020. Nach Angabe des Veranstalters steht der Korso unter dem Motto „Gegen die Abschaffung der Vereinsfreiheit, insbesondere die Änderung des § 9 Vereinsgesetz“. In dieser Vorschrift ist das so genannte Kennzeichenverbot geregelt. Danach dürfen seit 2017 die Kennzeichen eines verbotenen Vereins nicht mehr öffentlich gezeigt werden. Dies gilt auch für die zum Verwechseln ähnlichen Kennzeichen anderer, nicht verbotener Gruppen des Vereins. Sobald also eine Untergruppe eines Vereins verboten ist, dürfen alle anderen dessen Wappen oder Symbole auch nicht mehr öffentlich zeigen. Das betrifft insbesondere die großen Motorradclubs (MCs) Gremium, Hells Angels und Bandidos. Sie wehrten sich gegen dieses Verbot. Ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat das Kutten-Verbot im August 2020 bestätigt.

Damit zurück zum geplanten Motorrad-Korso in Berlin. Nach der Anmeldung dieser Veranstaltung beim Polizeipräsidenten als Versammlung erließ dieser am 17. September 2020 einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid. Darin wurde festgestellt, dass der Korso keine von der Verfassung geschützte Versammlung darstelle. Begründung: Das Thema der Veranstaltung sei nur vorgeschoben. Bereits in den vergangenen Jahren hätten jeweils am 31. Oktober Motorradkorsos des Clubs stattgefunden, die jeweils vom Clubhaus zum Alten St. Matthäus-Kirchhof geführt hätten. Dort sei ein am 31. Oktober 2015 verstorbenes prominentes Clubmitglied beerdigt. Der Anlass dieser Fahrten sei allein das Gedenken an das verstorbene Mitglied gewesen, so das Polizeipräsidium. Die Teilnehmer der Fahrt, deren Zahl über die Jahre gewachsen sei, seien dabei nach eigenen Regeln gefahren und hätten deshalb 2019 Probleme mit der Polizei bekommen. Vor diesem Hintergrund erfolge die Anmeldung als Versammlung in Wahrheit nur, um Schwierigkeiten beim Erhalt der erforderlichen verkehrsrechtlichen Erlaubnis zu umgehen.

Das Verwaltungsgericht hat diese Sicht der Dinge nicht geteilt. Es hat dem Eilantrag des Clubs gegen den Bescheid stattgegeben. Begründung: Der Bescheid des Polizeipräsidiums erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

Dazu die Richter grundsätzlich: Die Versammlungsfreiheit schütze die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Diese Meinungskundgabe könne auch in Form eines Aufzugs mit Motorrädern erfolgen.

Es sei auch nicht feststellbar, so das Gericht weiter, dass der Zweck der kollektiven Meinungskundgabe nur vorgeschoben sei. Der Antragsteller habe plausibel dargelegt, dass die Teilnehmer T-Shirts mit Aussagen gegen das Kutten-Verbot tragen würden. Für die Stichhaltigkeit dieser Angaben spreche, dass die vom Antragsteller bereits 2017 und 2019 durchgeführten Aufzüge sich ebenfalls in einheitlicher Bekleidung gegen die vom ihm besorgte „Abschaffung der Vereinsfreiheit“ gerichtet hätten.

Der Annahme kollektiver Meinungskundgabe stehe schließlich auch nicht die Fahrtroute zum Alten St. Matthäus-Kirchhof entgegen. Auch diese stehe im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema, so die Rchter. Denn infolge der zum Veranstaltungsthema gemachten Gesetzesänderung habe die Inschrift auf dem Grabstein des verstorbenen Mitglieds in nicht unerheblichem Umfang unkenntlich gemacht werden müssen.

So weit das Verwaltungsgericht Berlin. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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