Behörden und Richter bremsen Waffen-Freund Schüsse auf Haustauben in Wohngebiet: Waffenbesitzkarte und Jagdschein sind weg

Karlsruhe · Die Justiz hat einen Waffen-Freund gestoppt, der in einem Wohngebiet auf Haustauben geschossen hat. Angeblich würde der Kot der Tiere seiner Solaranlage schaden. Und außerdem schieße er nur mit Platzpatronen.

 Eine Taube im Anflug auf ein Hausdach. Symbolfoto.

Eine Taube im Anflug auf ein Hausdach. Symbolfoto.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Die Schüsse mit einem Gewehr auf Haustauben in einem Wohngebiet rechtfertigen den Widerruf entsprechender Waffenbesitzkarten. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe laut Rechtsportal Juris entschieden. Es bestätigte damit in einem Eilverfahren eine waffenrechtliche Verfügung des zuständigen Landratsamts gegen den Schützen.

Mit dieser Verfügung waren die Waffenbesitzkarten des Schützen wegen Unzuverlässigkeit widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt worden. Begründung: Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Mannes ergebe sich daraus, dass er seit Jahren regelmäßig mit einem Gewehr durch das Wohngebiet gehe und auf Tauben schieße. Der Mann, der bereits 2017 ein von ihm als Hausschwein gehaltenes Wildschwein erschossen hatte, hält diese Verfügung für rechtswidrig. Er weist darauf hin, dass er die Tauben lediglich von seiner Solaranlage habe vertreiben wollen, welche die Tauben mit ihrem Kot verunreinigt hätten, was zu erheblichen Stromertragseinbußen geführt habe. Er habe außerdem immer die Kugel aus der Patrone entfernt und die Hülse somit quasi als Platzpatrone verwendet. Die Tauben seien weder verletzt noch getötet, sondern lediglich vergrämt worden. So weit der Betroffene in seinem Eilantrag gegen die Verfügung.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat den Eilantrag abgelehnt. Dazu heißt es bei Juris: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die Widerrufsentscheidung des Landratsamtes nach Aktenlage als rechtmäßig. Es sei nicht erlaubt, ein Gewehr – auch nur mit Platzpatronen – ohne eine entsprechende Erlaubnis im Wohngebiet abzufeuern. Denn auch bei einer derartigen Vorgehensweise bestehe beim Abfeuern im Wohngebiet Lebensgefahr, da man damit rechnen müsse, dass der Schütze Patronen übersehen habe, etwa die Patrone im Lauf, oder dass er beim Entfernen der Kugeln unsorgfältig gearbeitet habe.

Die Richter weiter: Der Antragsteller sei nicht einsichtig, er meine im Gegenteil, durch sein vermeintlich besonders kluges Vorgehen die waffenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Sein Verhalten rechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde beziehungsweise mit diesen Gegenständen unsachgemäß umgehen werde. Im Übrigen habe die Jagd während der Schonzeiten zu ruhen. So weit der aktuelle Beschluss. Er ist ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Mannheim einlegen (Az.: 10 K 6804/19).

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